Letztes Update Stand: 23.5.2026, Lesezeit ca. 2 min

Affiliate Code schlechte Erfahrungen? Rückforderung prüfen lassen

The Affiliate Code 3.0 von Marek Rühl: Liegt eine gültige ZFU-Zulassung vor? Bei schlechten Erfahrungen Widerrufsrecht und Rückzahlungsansprüche prüfen lassen. Rechtliche Unterstützung bei der Durchsetzung.

TAC- oder PVA: Was kauft man hier eigentlich?

offener Banktresor, darin viele weiße Lottokugeln mit Zahlen, eine Kugel im Vordergrund zersprungen, kleine Kugeln fallen heraus, digitales Zahlenfeld neben der Tür.
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

[Achtung] Nicht zu verwechseln mit „Affiliate Code 2.0” von Affiliforge!

Wenige hundert Euro, Affiliate Marketing, exklusive Community. Im Checkout heißt das Produkt dann plötzlich „The Affiliate Code 3.0 – Dein Weg zum digitalen Reselling- Erfolg”. Affiliate Marketing und digitales Reselling sind nicht dasselbe.

Der genannte Weg geht hier übrigens erst los, und er ist ziemlich lang. Später im Funnel erwarten einen dann nämlich viele weitere Produkte, man nehme nur die „TAC Reseller Lizens” für 997 €, das „Closer Coaching TAC” für 297 € oder das „TAC Elite-Training - 12 Wochen Coaching” für 797 €.

Vertragspartner ist Digistore24

Für Widerruf, Rückzahlung und Gewährleistung ist nicht der Coach zuständig, sondern Digistore24. Marek Rühl erfüllt nur den Vertrag. Das muss man wissen, sonst
klopft man beim falschen Ansprechpartner an und verliert dabei Zeit, während die Fristen laufen.

Die Checkbox im Checkout

Direkt vor dem Kaufabschluss kommt eine Checkbox, dass sofort mit der Vertragserfüllung begonnen werden soll und das Widerrufsrecht damit erlischt. Wer die Checkbox nicht ankreuzt, bekommt eine rote Fehlermeldung und kommt gar nicht durch. Das ist keine ausdrückliche Zustimmung mehr, sondern das ist selbst eine AGB, und da gucken wir mal in § 312 Nr. 12b BGB. Ich habe gegen vergleichbare Konstruktionen bereits mit gerichtlicher Hilfe Rückzahlungen durchgesetzt, und zwar inklusive Anwaltskosten.

Und selbst wenn man klickt, darf man danach würfeln: Die Checkbox nennt zwei verschiedene Rechtsgrundlagen mit unterschiedlichen Voraussetzungen, ohne klarzumachen, welche hier eigentlich gilt. Auch das halte ich für unzulässig.

Die „90-Tage-Erfolgsgarantie”

Im Checkout findet sich prominent ein rundes, rot-silbernes Siegel mit Zackenkranz, dem Text „100% Zufriedenheit” und „90 Tage” und einem roten Banner mit der Aufschrift „Erfolgsgarantie”. Darunter steht, wer nach 90 Tagen aktiver Umsetzung keine Ergebnisse erzielt habe, den lasse der Anbieter „nicht allein”. Wie genau geholfen wird, steht dort nicht. Aber wenn ich mir den Rest des Funnels so ansehe, dann kann ich mir ungefähr denken, was „nicht allein lassen” am Ende kostet.
Rechtlich interessant ist die „Garantie” trotzdem: Sie ist zum Einen eine verkehrswesentliche Eigenschaft der gekauften Leistung und könnte ein Anfechtungsgrund sein, wenn sie sich real anders darstellt als „100% Geld zurück”. Zweitens ist sie eines von mehreren Kontrollversprechen über den Lernerfolg – und genau das interessiert das FernUSG.

Rechtliche Einordnung

Kurse mit Lehrgangscharakter brauchen eine staatliche Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Fehlt die, ist der Vertrag nach § 7 FernUSG unwirksam. Bereits gezahlte Beträge kann man zurückfordern, egal ob man die 101 Module schon zur Hälfte durchgearbeitet hat oder nicht.

Stand April 2026 habe ich keine Eintragung von „The Affiliate Code” oder Ähnlichem gefunden. Das lohnt eine nähere Prüfung, auch wenn es erstmal nur um 297 Euro geht.

Kontakt:

Sie erreichen mich zu den üblichen Bürozeiten per Telefon: 030/34060478, Whatsapp (Text): +4916091067827 oder E-Mail: anwalt@meier-bading.de RA Meier-Bading ist seit über 20 Jahren als Anwalt tätig
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