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Kosten für die anwaltliche Beratung und Tätigkeit

Ø Lesezeit: ca 5 min.
Inhaltsverzeichnis:
  • Abrechnung der Anwaltskosten
  • Abrechnung nach dem Gesetz (Standard)
  • die Erstberatung
  • Zeitabrechnung
  • Arbeitszeitpakete für Unternehmen
  • Erfolgshonorar
  • Erstattung durch den Gegner
  • Sonderfall Eintreiben von Forderungen
  • Vorschüsse
  • Warum ist die Beratung nicht kostenlos?

Abrechnung der Anwaltskosten

Zur Abrechnung meiner Kosten gibt es verschiedene Modelle: die gesetzliche Abrechnung, die Abrechnung nach Erfolg, die Abrechnung nach Zeitaufwand, Arbeitszeitpakete oder Spezialfälle. Details stehen in nebenstehenden Inhaltsverzeichnis. Wenn nichts weiter abgesprochen ist, erfolgt die Abrechnung nach dem Gesetz.

Abrechnung nach dem Gesetz (Standard)

Die gesetzlichen Gebühren richten sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Dort sind viele Spezialfälle behandelt, die ich hier unmöglich alle ausführen kann.
Die RVG-Kosten richten sich nach dem Streitwert und lassen sich von diversen Internet-Rechner vorhersagen, z.B. vom RVG-Rechner des Deutschen Anwaltsvereins.  

die Erstberatung

Coaching
Bild: Can Stock Photo / ©fizkes

Eine schnelle grobe Ersteinschätzung von Standardfällen gibt es hier zumeist kostenlos.

Eine rechtliche Beratung mit Prüfung von Unterlagen oder langen Texten darf ein Anwalt hingegen nicht kostenlos anbieten. Die Kosten dafür richten sich nach dem typischen Aufwand (jeweils brutto inkl. MwSt):

  • Erstberatung klein: bis zu 15 Minuten und ohne Prüfung von Unterlagen → 60,00 €
  • Erstberatung mittel: bis zu 30 Minuten oder mit Prüfung von Unterlagen → 100,00 €
  • Erstberatung groß: über 30 Minuten → 226,10 €

Diese Kosten werden nicht auf die weiterer Tätigkeit angerechnet. Die Beratung erfolgt persönlich in der Kanzlei, per Telefon oder Videoübertragung. Preise brutto inkl. ges. MwSt.

Was ist nun der Unterschied zwischen kostenpflichtiger „Erstberatung” und kostenloser „Ersteinschätzung”? Die kostenlose Variante gibt es nur für Standardfälle, denn diese habe ich hier öfters und sie ähneln sich doch oft sehr stark.

Zeitabrechnung

Auf Wunsch biete ich die Abrechnung nach Zeit an. Mein regulärer Stundensatz beträgt 238 € brutto inkl. MwSt. Die Abrechnung erfolgt minutengenau.      
 
 
 
 
 
 
 
 
   

Arbeitszeitpakete für Unternehmen

Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Nur für Unternehmer biete ich zudem deutlich vergünstigte Prepaid - Arbeitszeit-Kontingente mit folgenden Laufzeiten an (Preise netto zzgl. ges. MwSt.):

Laufzeit:
Paket:
1 Woche 2 Wochen 4 Wochen
5 Stunden 750 € 800 € 850 €
10 Stunden 1.200 € 1.300 € 1.400 €
20 Stunden - 2.200 € 2.400 €
40 Stunden - - 4.200 €

Der Beginn eines Pakets und der Laufzeit wird durch einen neuen Auftrag und dessen Annahme ausgelöst, die Arbeitsstunden werden sodann nach Bedarf verbraucht. Nach Ablauf der Laufzeit verfallen die restlichen Stunden aus einem angefangenen Paket. Sie können mehrere Pakete kaufen. Es sind dadurch sowohl Pausen zwischen zwei Paketen möglich als auch ein kurzfristiges Zuschalten von Kapazität (natürlich nur soweit dann noch vorhanden).
Die gesetzlichen Regelungen bleiben dabei unberührt (insbesondere § 626 ff. BGB und § 4 RVG), bei gerichtlichen Verfahren sind daher die RVG-Gebühren der Mindestpreis.

Erfolgshonorar

Ich biete außerdem in manchen Fällen eine Bezahlung nach Erfolgshonorar an. Dann entstehen keine Anwaltskosten, soweit der Mandant nicht gewinnt. Dafür trifft ihn im Erfolgsfalle ein zusätzlicher Aufschlag, den der Gegner nicht erstatten muss. Der Aufschlag wird je nach Fall ausgehandelt und richtet sich nach den von mir eingeschätzten Erfolgschancen.  
 

Erstattung durch den Gegner

Bils: KI, prompt: Thomas Meier-Bading

Soweit der Schuldner im Verzug ist, muss er dem Gläubiger die Kosten des Verzugs erstatten, dazu zählen auch die Anwaltskosten. Die Gebühren für die Erstberatung werden in der Regel nicht erstattet. Wenn der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird die MwSt. nicht vom Gegner erstattet, sondern vom Finanzamt.

Das Wort „erstatten” bedeutet dabei: der Mandant muss seinen Anwalt erst einmal selbst bezahlen, der Gegner muss einem dann am Ende des Falls ggf. den Schaden ersetzen. Das ist manchmal problematisch, wenn der Gegner kein Geld hat. Keineswegs bedeutet „erstatten” daher: der Anwalt verzichtet so lange auf sein Geld, bis er es aus dem Gegner herausgeprügelt hat.

Sonderfall Eintreiben von Forderungen

Beim Eintreiben von Forderungen entfällt die Erstberatung und auch der Vorschuss, weil völlig unklar ist, wann die Schuldner zahlen und welche Kosten bis dahin anfallen werden. Ich prüfe anfangs nur die Rechnungen und den Verzug und schreibe dann je nach vorheriger Absprache bis zu drei Briefe an den Schuldner, erst dann rechne ich die außergerichtliche Tätigkeit ab. Ich rechne für den ersten Brief 0,8 Gebühren, für den zweiten und ggf. dritten je weitere 0,5 Gebühren nach Streitwert ab. Unterschreibt der Schuldner einen Ratenzahlungsvergleich, kommen noch RVG-Vergleichsgebühren hinzu. Die Gebühren werden gleich beim Schuldner mit eingefordert. Das macht (jeweils brutto inkl. MwSt)

1. Brief inkl. 2. Brief inkl. 3. Brief zzgl. Ratenvergleich
für Streitwerte bis 500 €: 55,98 € 90,96 € 125,95 € 40,82 €
für Streitwerte bis 1.000 €: 100,53 € 163,36 € 226,20 € 40,82 €
für Streitwerte bis 1.500 €: 144,70 € 220,27 € 295,83 € 73,30 €
für Streitwerte bis 2.000 €: 181,83 € 280,60 € 379,37 € 73,30 €
für Streitwerte bis 3.000 €: 235,14 € 367,23 € 499,32 € 105,79 €
für Streitwerte bis 4.000 €: 288,46 € 453,87 € 619,28 € 138,28 €
für Streitwerte bis 5.000 €: 341,77 € 540,50 € 739,23 € 184,93 €
für Streitwerte bis 6.000 €: 395,08 € 627,13 € 859,18 € 184,93 €

Die Tabelle geht natürlich noch weiter, die 6.000 € Streitwert decken aber ca. 90% dieser Fälle ab. Preise brutto inkl. ges. MwSt.

Diese Kosten betreffen nur die außergerichtliche Geltendmachung, Klage und Mahnbescheid sind nicht umfasst - oft aber auch nicht nötig: viele Schuldner stottern Hauptforderung, Anwaltskosten und Zinsen vollständig ab.

Vorschüsse

Außer bei der schnellen groben Ersteinschätzung von Standardfällen, die wie gesagt kostenlos ist, und beim Erfolgshonorar (siehe unten) fallen bei mir Vorschüsse für die Beratung und die erste Tätigkeit nach dem RVG an. In den meisten Fällen sind das 1,3 Gebühren nach Streitwert, nämlich entweder 1,3 Geschäftsgebühren oder 1,3 Verfahrensgebühren. Sie entsprechen der Spalte „inkl. 2. Brief” im vorherigen Absatz. Die Vorschüsse werden nach Abschluss mit den kompletten Kosten des des Falls verrechnet. Manchmal kommen noch weitere Kosten hinzu, oft erstatten die Gegner aber etwas, dann bekommt es der Mandant zurück.

Warum ist die Beratung nicht kostenlos?

Es gibt ja diesen einen Witz: „Herr Anwalt, ich habe nur zwei kleine Fragen, kostet das was? - Ja. Nächste Frage."
Ganz aus der Luft gegriffen ist das aber nicht: als Anwalt verdient man sein Geld eben auch mit der Beratung. Die Mandanten von nachteiligem Verhalten abzuhalten, ist eine unserer zentralen Aufgaben.

Nun bekommt man z.B. in einer Bank eine Kreditberatung kostenlos. Aber was bedeutet denn in Wahrheit dieses „kostenlos”? Keine Bank beschäftigt einen Stab Berater aus lauter Nächstenliebe für die Kunden, sondern: der Bankberater ist immer auch ein Verkäufer. Irgend jemand muss ihn schließlich am Ende bezahlen, und das sind dann diejenigen Kunden, die bei der Bank schlussendlich einen Kredit aufnehmen. Ein Bankberater hat also auch immer ein eigenes Interesse, zumindest irgend ein Produkt zu verkaufen.

Wenn man aber einen unabhängigen Berater bezahlt, dann ist die Antwort nicht von Eigeninteresse geprägt. Statt dessen hat der Anwalt auch finanzielle Luft, dem Mandanten zu seinem Vorteil z.B. von einer aussichtslosen Klage abzuraten - eben weil er nicht am Ergebnis verdient. Das ist nämlich am Ende oftmals billiger als die nur vermeintlich kostenlose Beratung.


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