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Kosten für die anwaltliche Beratung und Tätigkeit

Ø Lesezeit: ca 4 min.
Inhaltsverzeichnis:
  • Vorüberlegung: Warum eigentlich für eine Beratung zahlen?
  • Abrechnung der Anwaltskosten
  • die Erstberatung
  • Vorschüsse
  • Sonderfall Eintreiben von Forderungen
  • Erstattung durch den Gegner
  • Erfolgshonorar

Vorüberlegung: Warum eigentlich für eine Beratung zahlen?

Es gibt ja diesen einen Witz: „Herr Anwalt, ich habe nur zwei kleine Fragen, kostet das was? - Ja. Nächste Frage."
Ganz aus der Luft gegriffen ist das aber nicht: als Anwalt verdient man sein Geld eben auch mit der Beratung. Die Mandanten von nachteiligem Verhalten abzuhalten, ist eine unserer zentralen Aufgaben.

Nun bekommt man z.B. in einer Bank eine Kreditberatung kostenlos. Aber was bedeutet denn in Wahrheit dieses „kostenlos”? Keine Bank beschäftigt einen Stab Berater aus lauter Nächstenliebe für die Kunden, sondern: der Bankberater ist immer auch ein Verkäufer. Irgend jemand muss ihn schließlich am Ende bezahlen, und das sind dann diejenigen Kunden, die bei der Bank schlussendlich einen Kredit aufnehmen. Ein Bankberater hat also auch immer ein eigenes Interesse, zumindest irgend ein Produkt zu verkaufen.

Wenn man aber einen unabhängigen Berater bezahlt, dann ist die Antwort nicht von Eigeninteresse geprägt. Statt dessen hat der Anwalt auch finanzielle Luft, dem Mandanten zu seinem Vorteil zu beraten, eben weil man nicht am Ergebnis verdient. Das ist nämlich am Ende oftmals billiger als die nur vermeintlich kostenlose Beratung.

Abrechnung der Anwaltskosten

Ich rechne üblicherweise nach dem Gesetz ab, außer, es ist etwas anderes abgesprochen.
Die gesetzlichen Gebühren richten sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Dort sind viele Spezialfälle behandelt, die ich hier unmöglich alle ausführen kann. Dieser Beitrag kann nur die häufigsten ca. 75 % der Fälle abdecken.

die Erstberatung

Bild: Can Stock Photo / ©fizkes

Eine schnelle grobe Ersteinschätzung von Standardfällen gibt es hier zumeist tatsächlich kostenlos. Eine rechtliche Beratung mit Prüfung von Unterlagen oder langen Texten darf ein Anwalt nicht kostenlos anbieten. Die Kosten dafür richten sich nach dem typischen Aufwand (jeweils brutto inkl. MwSt):

  • Erstberatung klein: bis zu 15 Minuten und ohne Prüfung von Unterlagen → 60,00 €
  • Erstberatung mittel: bis zu 30 Minuten oder mit Prüfung von Unterlagen → 100,00 €
  • Erstberatung groß: über 30 Minuten → 226,10 €

Diese Kosten werden nicht auf die weiterer Tätigkeit angerechnet. Die Beratung erfolgt persönlich in der Kanzlei, per Telefon oder Videoübertragung.

Vorschüsse

Außer bei der schnellen groben Ersteinschätzung von Standardfällen, die wie gesagt kostenlos ist, und beim Erfolgshonorar (siehe unten) fallen bei mir Vorschüsse für die Beratung und die erste Tätigkeit nach dem RVG an. In den meisten Fällen sind das 1,3 Gebühren nach Streitwert, nämlich entweder 1,3 Geschäftsgebühren oder 1,3 Verfahrensgebühren. Sie entsprechen der Spalte „inkl. 2. Brief” im folgenden Absatz. Die Vorschüsse werden nach Abschluss mit den kompletten Kosten des des Falls verrechnet. Manchmal kommen noch weitere Kosten hinzu, oft erstatten die Gegner aber etwas, dann bekommt es der Mandant zurück.

Sonderfall Eintreiben von Forderungen

Anders ist es beim Eintreiben von Forderungen. Hier entfällt die Erstberatung und auch der Vorschuss, weil völlig unklar ist, wann die Schuldner zahlen und welche Kosten bis dahin anfallen werden. Ich prüfe anfangs nur die Rechnungen und den Verzug und schreibe dann je nach vorheriger Absprache bis zu drei Briefe an den Schuldner, erst dann rechne ich die außergerichtliche Tätigkeit ab. Ich rechne für den ersten Brief 0,8 Gebühren, für den zweiten und ggf. dritten je weitere 0,5 Gebühren nach Streitwert ab. Unterschreibt der Schuldner einen Ratenzahlungsvergleich, kommen noch Vergleichsgebühren hinzu. Die Gebühren werden gleich beim Schuldner mit eingefordert. Das macht (jeweils brutto inkl. MwSt)

1. Brief inkl. 2. Brief inkl. 3. Brief zzgl. Ratenvergleich
für Streitwerte bis 500 €: 55,98 € 90,96 € 125,95 € 40,82 €
für Streitwerte bis 1.000 €: 100,53 € 163,36 € 226,20 € 40,82 €
für Streitwerte bis 1.500 €: 144,70 € 220,27 € 295,83 € 73,30 €
für Streitwerte bis 2.000 €: 181,83 € 280,60 € 379,37 € 73,30 €
für Streitwerte bis 3.000 €: 235,14 € 367,23 € 499,32 € 105,79 €
für Streitwerte bis 4.000 €: 288,46 € 453,87 € 619,28 € 138,28 €
für Streitwerte bis 5.000 €: 341,77 € 540,50 € 739,23 € 184,93 €
für Streitwerte bis 6.000 €: 395,08 € 627,13 € 859,18 € 184,93 €

[Die Tabelle geht natürlich noch weiter, die 6.000 € Streitwert decken aber ca. 90% dieser Fälle ab.]

Diese Kosten betreffen nur die außergerichtliche Geltendmachung, Klage und Mahnbescheid sind nicht umfasst - oft aber auch nicht nötig: viele Schuldner stottern Hauptforderung, Anwaltskosten und Zinsen vollständig ab.

Erstattung durch den Gegner

Soweit der Schuldner im Verzug ist, muss er dem Gläubiger die Kosten des Verzugs erstatten, dazu zählen auch die Anwaltskosten. Die Gebühren für die Erstberatung werden in der Regel nicht erstattet. Wenn der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird die MwSt. nicht vom Gegner erstattet, sondern vom Finanzamt.

Das Wort „erstatten” bedeutet dabei: der Mandant muss seinen Anwalt erst einmal selbst bezahlen, der Gegner muss einem dann am Ende des Falls ggf. den Schaden ersetzen. Das ist manchmal problematisch, wenn der Gegner kein Geld hat. Keineswegs bedeutet „erstatten” daher: der Anwalt verzichtet so lange auf sein Geld, bis er es aus dem Gegner herausgeprügelt hat.

Erfolgshonorar

Bei Streitwerten bis 2.000 € biete ich anstelle der soeben vorgestellten Abrechnung nach dem RVG unter Umständen eine Bezahlung nach Erfolgshonorar an. Dann entstehen keine Anwaltskosten, soweit der Mandant nicht gewinnt. Dafür trifft ihn im Erfolgsfalle ein zusätzlicher Aufschlag, den der Gegner nicht erstatten muss. Der Aufschlag wird je nach Fall ausgehandelt und richtet sich nach den von mir eingeschätzten Erfolgschancen.


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