Letztes Update Stand: 9.7.2026, Lesezeit ca. 3 min

Verjährung bei Online-Coaching: im B2B bis 2028?

Die Verjährung von Rückzahlungen kann im B2B-Bereich auch für ältere Verträge bis 2028 laufen. Die BGH-Entscheidung III ZR 109/24 eröffnet möglicherweise den Raum für derart lange Rückzahlungsklagen bei Online-Coaching-Verträgen. Details zu den rechtlichen Hintergründen und Unsicherheiten bei der Anwendung des FernUSG.

Coaching Geld zurück - wirklich längst verjährt?

Ein Aktenordner mit abgehefteten Schriftsätzen. Mit abgeheftet und gelocht ist eine dicke Tontafel mit Keilschrift.
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Bei vielen Online-Coaching-Angeboten kann man sein Geld zurück klagen. Der BGH hat das ja nun durch die wegweisende Entscheidung III ZR 109/24 vom 12. Juni 2025 auch im B2B-Bereich möglich gemacht. Diese Entscheidung hat eine bisher noch wenig beachtete Folge: die Verjährung endet unter Umständen erst Ende 2028.

Hintergrund: Beginn der Verjährung und Dieselskandal

Normalerweise verjähren Ansprüche auf Rückzahlung am Ende des dritten Jahres nach der Zahlung. Beispiel: Zahlung Rate 1 am 12.12.2022: Verjährung endet am 31.12.2025, Rate 2 am 12.1.2023 gezahlt: Verjährung endet am 31.12.2026. Das hat seinen Hintergrund in § 199 BGB, der da sagt: die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. § 199 Abs. 1 BGB geht aber noch weiter: zusätzlich muss der der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.

Dieser Punkt wiederum wurde vom BGH im Diesel-Komplex (v.a. Urt. v. 17.12.2020, VI ZR 739/20, und Folgeentscheidungen) aufgegriffen und er hat klargestellt: Rechtsunkenntnis hemmt die Verjährung grundsätzlich nicht. Wer die Tatsachen kennt, muss auch das Risiko tragen, dass er die rechtliche Einordnung falsch beurteilt.

Eine Ausnahme gilt aber bei einer wirklich unsicheren und zweifelhaften Rechtslage, also wenn die Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur umstritten war.

Übertragen aufs B2B-Coaching

Diese Ausnahme übertragen auf das Coaching bedeutet: vor dem 12. Juni 2025 haben diverse LG/OLG-Entscheidungen das FernUSG auf B2B-Coaching angewandt und diverse nicht. Z.B. sagte das OLG München 29 U 310/21: „Die entscheidungserhebliche Frage, ob die §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1, 12 Abs. 1 FernUSG auf Unternehmer Anwendung finden, ist höchstrichterlich nicht geklärt und über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen von Bedeutung.

Ein paar Tage zuvor hatte das (in der Sache gegenteilige) OLG Celle 13 U 20/24 entschieden: „Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Ob das FernUSG, insbesondere die in § 7 Abs. 1 FernUSG angeordnete Nichtigkeitsfolge von Fernunterrichtsverträgen ohne entsprechende Zulassung, auch dann anwendbar ist, wenn der Lernende bei Abschluss des Fernunterrichtsvertrags nicht als Verbraucher gehandelt hat, ist eine entscheidungserhebliche und klärungsfähige sowie klärungsbedürftige Rechtsfrage. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang nicht entschieden. Sie wird zudem (inzwischen) unterschiedlich beurteilt (vgl. zum Meinungsstand Faix MMR 2023, 821, 825 f.; Demeshko, Anm. zu OLG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2023 - I-2 U 24/23, MMR 2024, 257 f. [OLG Köln 06.12.2023 - 2 U 24/23]).

Auch der BGH selbst führt aus, dass zu mehreren entscheidungserheblichen Fragen eine uneinheitliche Instanzrechtsprechung bestand.

Damit liegen gute Gründe vor, die Lage jedenfalls für B2B-Coaching vor der BGH-Entscheidung III ZR 109/24 als ähnlich zweifelhaft wie seinerzeit beim Dieselskandal zu bewerten, so dass die Verjährung erst Ende 2025 beginnt, also bis Ende 2028 geklagt werden kann.

Übertragen aufs B2C-Coaching

Im B2C-Bereich, also Verbraucher als Kursteilnehmer, bestand Streit nur in wenigen Punkten. Man wird zur Verjährung 2028 nur dann kommen, wenn in dem konkreten Kurs die Lernerfolgskontrolle ausschließlich durch eine Fragemöglichkeit, nicht aber durch ein Zertifikat o.ä. ermöglicht wurde. Die Zahl dieser Fälle dürfte jedoch gering sein.

Kein Selbstläufer

Diese Rechtsansicht stellt keineswegs eine gefestigte Rechtsprechung dar. Genauer gesagt stellt sie überhaupt keine Rechtsprechung dar, mir ist jedenfalls keine bekannt. Die Herleitung ist gut, die Argumentation ist schlüssig, aber ob die Gerichte ihr folgen werden, ist keineswegs sicher.


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