12 Online-Coaching-Verträge und § 7 FernUSG
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Online-Coaching-Verträge und § 7 FernUSG

Gemäß § 7 FernUSG sind Verträge über Fernunterricht nichtig, wenn keine behördliche Erlaubnis vorliegt, wie von der ZFU überprüft. Dazu können auch Coaching-Angebote und Videokurse zählen. Dies dient dem Schutz von Verbrauchern und Unternehmern vor unseriösen Anbietern.

Raus durch die Hintertür

Nach § 7 FernUSG sind Verträge über Fernunterrricht nichtig, wenn für den jeweiligen Lehrgang keine behördliche Erlaubnis vorliegt, und das ist durchaus oft der Fall, auch wenn das Angebot nicht explizit „Lehrgang” heißt. Wichtig ist nur, dass Wissen vermittelt wird (Details unten).
Der Lehrgang/Coaching/Webinar muss sich in der Liste der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht ZFU finden. Und was dort nicht drinsteht, hat auch keine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 FernUSG, teilte mir die ZFU mit. Das FernUSG schützt übrigens nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer als Lehrgangs-Kunden.

Was fällt unter Fernunterricht?

Voraussetzung für die Nichtigkeit ist es auch, dass es sich überhaupt um Fernunterricht handelt. Das Gesetz definiert „Fernunterricht” als Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten bei räumlicher Trennung und bei Überwachung des Lernerfolges durch den Anbieter. Räumliche Trennung liegt oft vor, aber an der Überwachung des Lernerfolges hakt es bisweilen und all das muss erst genau geprüft werden.

Nicht jedes Angebot ohne Erlaubnis ist daher automatisch nichtig, man muss sich die Voraussetzungen schon sehr genau ansehen. Wenn der Vertrag aber ncihtig ist, dann bekommt man auch beim Online-Coaching Geld zurück.

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