Online-Coaching-Verträge und § 7 FernUSG
Raus durch die Hintertür
Nach § 7 FernUSG sind Verträge über Fernunterrricht nichtig, wenn für
den jeweiligen Lehrgang keine behördliche Erlaubnis vorliegt, und das ist
durchaus oft der Fall, auch wenn das Angebot nicht explizit „Lehrgang” heißt.
Wichtig ist nur, dass Wissen vermittelt wird (Details unten).
Der Lehrgang/Coaching/Webinar muss sich in der Liste der Staatlichen
Zentralstelle für Fernunterricht ZFU finden.
Und was dort nicht drinsteht, hat auch keine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 FernUSG,
teilte mir die ZFU mit. Das FernUSG schützt übrigens nicht nur Verbraucher,
sondern auch Unternehmer als Lehrgangs-Kunden.
Was fällt unter Fernunterricht?
Voraussetzung für die Nichtigkeit ist es auch, dass es sich überhaupt um Fernunterricht handelt. Das Gesetz definiert „Fernunterricht” als Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten bei räumlicher Trennung und bei Überwachung des Lernerfolges durch den Anbieter. Räumliche Trennung liegt oft vor, aber an der Überwachung des Lernerfolges hakt es bisweilen und all das muss erst genau geprüft werden.
Nicht jedes Angebot ohne Erlaubnis ist daher automatisch nichtig, man muss sich die Voraussetzungen schon sehr genau ansehen. Wenn der Vertrag aber ncihtig ist, dann bekommt man auch beim Online-Coaching Geld zurück.
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