-30 Vertrag beenden – Widerruf, Rücktritt, Kündigung, Anfechtung: der Unterschied
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Vertragsbeendigung: Anfechtung, Widerruf, Rücktritt, Kündigung

Wer einen Vertrag beenden will, steht vor einem Begriffsdschungel: Anfechtung, Widerruf, Rücktritt, Kündigung – klingt ähnlich, bedeutet rechtlich etwas völlig anderes. Hier erkläre ich den Unterschied, zeige eine Formulierung, die immer funktioniert, und wie man den beweisbaren Zugang sicherstellt.

Arten der Vertragsbeendigung

Ein zerrissener Vertrag auf einem Büroschreibtisch
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Für die Beendigung von Verträgen gibt es viele Bezeichnungen. Aber bedeuten sie alle dasselbe? Mandanten fragen mich oft: Worauf muss ich da achten? Brauche ich immer einen Grund? Muss ich den benennen? Fragen über Fragen, hier der Versuch einer leicht verständlichen Antwort. Gehen wir von den Fragen aus:

„Ich wollte das nie”

Die Anfechtung
Kern der Anfechtung ist ein Mangel am Willen beim Vertragsschluss, meistens ein Irrtum. Das Gesetz unterscheidet verschiedenste Irrtümer. So kann man den falschen Adressaten erreicht haben, man kann gar nicht gewusst haben, dass man überhaupt etwas erklärt, man kann sich über wesentliche Eigenschaften der Leistung geirrt haben und vieles mehr. Aber nicht alle Irrtümer berechtigen zur Anfechtung, so z.B. ein Irrtum über das Motiv.
Folge ist: man darf eine Anfechtungserklärung abgeben, die man dem Geschäftspartner mitteilen muss, und zwar unverzüglich nach Kenntnis vom Irrtum.
Daneben gibt es noch Anfechtungsmöglichkeiten, wenn der Irrtum absichtlich herbeigeführt wurde oder wenn man bedroht wurde. Wegen der hohen Beweislast spielt das aber praktisch kaum eine Rolle. Anfechten kann auch ein Insolvenzverwalter, wenn der Masse widerrechtlich Vermögen entzogen wurde.

„Ich hab’s mir anders überlegt”

Der Widerruf
Ein Widerrufsrecht steht Verbrauchern bei vielen Verträgen zu, aber nicht bei allen: wenn man in einen Laden geht (oder zu einem Stand), dann gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht. Manchmal gibt es ein freiwilliges, manchmal mit Einschränkungen wie: Rückgabe nur gegen Gutschein. Ein Widerrufsrecht gibt es trotz Internet auch nicht bei einigen Ausnahmen wie beispielsweise fest gebuchten Terminen, z.B. Konzertkarten.
Die Widerrufsfrist beträgt meistens 14 Tage. Sie beginnt aber erst mit korrekter Belehrung und Lieferung der Leistung. Darum stürzen sich Juristen erst einmal auf die Widerrufsbelehrung: beim kleinsten Formulierungsfehler beginnt die Frist erst nach einem Jahr überhaupt zu laufen.
Kein gesetzliches Widerrufsrecht haben Unternehmer - außer der Lieferant gewährt es aus Versehen, indem er es unbedacht in seine AGB schreibt.
Das Widerrufsrecht kann unter Umständen auch vorzeitig erlöschen, die Grenzen dazu sind aber sehr eng und sollten immer von einem Juristen überprüft werden.

„Dann will ich’s auch nicht mehr”

Der Rücktritt
Wenn der Vertragspartner nach einem Mangel gemahnt wurde und die Nacherfüllung nicht korrekt erbringt, dann kann man u.a. vom Vertrag zurücktreten. Es gibt noch mehr Rücktrittsgründe, z.B. den Verzug. Die Leistungen werden dann rückabgewickelt. Es entsteht dadurch quasi ein neuer Vertrag, der auf die Rückabwicklung des Ursprungsgeschäfts gerichtet ist.
Das bedeutet: Wenn man Geld bezahlt hat, dann bekommt man auch Geld zurück und nicht etwa nur einen Gutschein. Achtung: anders ist es, wenn man mit einem Gutschein bezahlt hat, und auch beim Widerruf im Laden („hab’s mir anders überlegt”), da kann es nur einen Gutschein geben, obwohl man mit Geld bezahlt hatte.

„Ich will das nie wieder”

Die Kündigung
Eine Kündigung beendet einen Vertrag für die Zukunft. Wenn man einen wichtigen Grund hat, dann kann man zu sofort kündigen, ansonsten mit einer bestimmten Frist zum Ende der Laufzeit. Je nach Vertragstyp kann man auch jederzeit kündigen, z.B. beim Werkvertrag oder beim Dienstvertrag mit besonderem Vertrauensverhältnis.
Geschäftlich Unerfahrene verstehen das Wort „Kündigungsfrist” manchmal falsch: es ist die Frist, bis zu der man kündigen kann - nicht: vor der man nicht kündigen darf. Man darf immer auch sofort zum Ende der Laufzeit kündigen, und in vielen Fällen bietet sich das zur Sicherheit sogar an.

Wege der Vertragsbeendigung

Aber wie steigt man denn nun genau aus? Und was genau muss man erklären?

Inhalt der Erklärung

Für juristische Laien sind all diese Begriffe ziemlich gleichwertige Synonyme. Ein typischer Satz von Verbrauchern ist es z.B., 5 Tage nach Vertragsschluss zu schreiben:

FALSCH:
hiermit kündige ich fristgerecht zum nächstmöglichen Termin

Und das ist formal kein Widerruf, sondern eine Kündigung zum Ende der Laufzeit. Einem Verbraucher wird man das als Widerruf auslegen, wenn es innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt (so z.B. von mir erwikt: AG Hamburg Az. 49 C 38/20 vom 23.4.2020). Gleiches gilt, wenn ein Verbraucher den „Rücktritt” oder oder einen „Widerspruch” erklärt anstatt eines Widerrufs.
Auf der sicheren Seite ist man immer, wenn man sich die rechtliche Zuordnung erspart und nur schreibt, was man am Ende will. Dann nämlich muss der Empfänger selbst die richtige Zuordnung treffen und trägt das Risiko, dass er es falsch macht:

richtig:
ich möchte den Vertrag schnellstmöglich beenden und mein Geld zurück. Hierfür setze ich Ihnen eine Frist bis zum [in 14 Tagen, Enddatum ausrechnen]

Form der Erklärung

Manche Verträge sehen eine bestimmte Form der Erklärung vor. Zuerst sieht man sich an, ob die Formvorschrift überhaupt wirksam ist. Wenn ja, dann reicht z.B. für die Schriftform keine Whatsapp-Nachricht, sondern Sie müssen es ausdrucken und unterschreiben.

Nachweis des Zugangs

Ein Zugangsnachweis bei Schriftstücken ist immer das Einschreiben, und zwar das Einwurfeinschreiben. Schicken Sie kein Einschreiben-Rückschein. Auch wenn es teuerer ist, ist es nicht besser geeignet. Schicken Sie ein Einwurfeinschreiben. Das finden nicht alle kleinen Shops auf Anhieb, gibt es aber. Dann notieren Sie sich die Sendungsnummer und verfolgen die Sendung im Netz.
Bei E-Mails gibt es eine technische Empfangsbestätigung. Fordern Sie sie an und auch den Übermittlungsstatus. Wenn nach 3 Tagen keine Antwort kommt, schicken Sie ein Einschreiben hinterher.

Nichts tun ist die schlechteste Wahl

Wer hofft, dass sich ein unliebsamer Vertrag von selbst erledigt, wartet meistens vergeblich. Fristen laufen, Forderungen werden vollstreckbar, Rechte verfallen. Je früher man handelt, umso besser.

Kontakt:

Sie erreichen mich zu den üblichen Bürozeiten per Telefon: 030/34060478, Whatsapp (Text): +4916091067827 oder E-Mail: anwalt@meier-bading.de RA Meier-Bading ist seit über 20 Jahren als Anwalt tätig
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