Werkvertrag: wenn das Ergebnis nicht stimmt
Werkvertrag
Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer nicht nur ein Bemühen, sondern einen Erfolg, ein Ergebnis. Das ist am Ende Verbraucherschutz für den Auftraggeber. Aber es bedeutet umgekehrt: wer als Auftragnehmer ein mangelhaftes Werk abliefert, hat seine Hauptpflicht nicht erfüllt.
Der Werkvertrag unterscheidet sich vom Dienstvertrag dadurch, dass man dort nur die Tätigkeit kauft und kein Ergebnis. Der Werkkauf ist ein Sonderfall: wer eine Sache kauft, die erst noch hergestellt werden muss – etwa ein maßgefertigtes Möbelstück – schließt einen Werklieferungsvertrag. Es gilt dann Kaufrecht, nicht Werkvertragsrecht.
Vertragsinhalt
Die häufigste Ursache für Werkvertragsstreitigkeiten ist eine unklare oder fehlende Leistungsbeschreibung. Was genau ist bestellt? Welche Qualität, welcher Standard, welches Material? Wer das nicht schriftlich festhält, erfährt beim ersten Streit was „üblich und zu erwarten” bedeutet – nämlich das, was das zuständige Gericht gerade darunter versteht.
Abnahme – der Schlüsselmoment
Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, und der Werklohn wird fällig. Drei Dinge auf einmal – deshalb ist die Abnahme so umkämpft.
Wer ein Werk abnimmt, ohne Mängel zu rügen, verliert das Recht, diese Mängel später geltend zu machen – jedenfalls wenn er sie kannte. Wer die Abnahme ohne Grund verweigert, gerät in Annahmeverzug und haftet für den Schaden, der daraus entsteht.
Die Abnahme sollte daher schriftlich dokumentiert werden, mit Datum und einer Liste der gerügten Mängel.
Mängel und Nacherfüllung
Ist das Werk mangelhaft, hat der Auftraggeber zunächst nur Anspruch auf Nacherfüllung. Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, verweigert wird oder unzumutbar ist, kann der Besteller Rücktritt, Minderung und Schadensersatz verlangen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt beim Werkvertrag grundsätzlich zwei Jahre ab Abnahme, bei Bauwerken fünf Jahre, mit VOB vier.
Zahlung
Der Werklohn wird mit der Abnahme fällig. Abschlagszahlungen nach § 632a BGB sind möglich, wenn der Auftragnehmer eine prüffähige Rechnung stellt und der Leistungsstand sie rechtfertigt.
Besonderheiten
VOB: Bei Bauverträgen wird oft die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) einbezogen. Das ist ein eine Art vorgefertigte AGB, die die gesetzlichen Vorschriften modifiziert – zugunsten beider Seiten modifizieren. Im Verhältnis zu Verbrauchern gelten Einschränkungen.
EVB-IT: Für IT-Verträge mit der öffentlichen Hand gibt es die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT). Das ist quasi das Spiegelbild der VOB im IT-Bereich.
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