Dienstvertrag: wenn kein Ergebnis geschuldet wird
Dienstvertrag
Beim Dienstvertrag zahlt man dafür, dass eine Leistung erbracht wird, meistens in regelmäißgen Zeitabständen. Typische Beispiele sind ein Fitnessstudiovertrag oder eine Partnervermittlung.
Ein Dienstvertrag unterscheidet sich vom Werkvertrag dadurch, dass dort ein Erfolg geschuldet ist, beim Dienstvertrag aber nicht. Dass der Patient gesund wird oder das Projekt erfolgreich ist, ist beim Dienstvertrag nicht geschuldet - wie auch?
Die Abgrenzung ist nicht immer einfach. Wenn man z.B. eine Website „erstellen” lässt, könnte beides vorliegen, je nachdem was vereinbart wurde. Wohl dem, der einen schriftlichen Vertrag hat, in dem das genau geregelt ist.
Vom Arbeitsvertrag unterscheidet sich der Dienstvertrag durch die Weisungsgebundenheit: wer feste Arbeitszeiten hat, nur für einen Auftraggeber tätig ist und dessen Anweisungen folgt, ist eher kein freier Dienstleister – egal was im Vertrag steht. Mehr dazu unten.
Vergütung auch ohne Ergebnis
Wer einen Dienstleister beauftragt und mit dem Ergebnis unzufrieden ist, hat trotzdem in der Regel die Vergütung zu zahlen, sofern die Leistung überhaupt erbracht wurde. Das bedeutet nicht, dass man schutzlos ist. Wer nachweisen kann, dass der Dienstleister seine Pflichten grob verletzt hat – etwa durch komplette Untätigkeit oder arglistige Täuschung – hat andere Wege. Aber „das Ergebnis gefällt mir nicht” reicht beim Dienstvertrag nicht.
Kündigung
Dienstverträge sind grundsätzlich kündbar. Dauerschuldverhältnisse können ordentlich oder aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Bei Diensten höherer Art – also bei Ärzten, Anwälten, Beratern – gibt es nach § 627 BGB ein jederzeitiges Kündigungsrecht auch ohne Grund.
Zur Sicherheit sollte eine Kündigung schriftlich oder zumindest in Textform erfolgen.
Scheinselbständigkeit
Vermeintliche Freelancer sind manchmal tatsächlich gar nicht selbständig, sondern in Wahrheit Angestellte. Das nennt man dann Scheinselbständigkeit. Die Merkmale für echte Selbständige sind: keine festen Arbeitszeiten, keine Weisungsgebundenheit, Tätigkeit für mehrere Auftraggeber, Nutzung eigenen Betriebsmittel, unternehmerisches Risiko, Auftreten als eigene Firma. Am Ende steht eine Abwägung und man tut gut daran, möglichst viel auf diese Seite der Waagschalen zu werfen. Also: den Freelancern keine Firmen-E-Mail geben und sie nicht in ein Firmen-T-Shirt stecken.
Die Folgen einer Scheinselbständigkeit treffen vor allem den Auftraggeber: Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, rückwirkend bis zu vier Jahre, und zwar für alle Betroffenen. Das kann sehr teuer werden.
Für den Freelancer, dem gekündigt wurde: wenn sich herausstellt, dass das Verhältnis in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis war, gelten Kündigungsschutz und unter Umständen Abfindungsansprüche. Das lohnt sich extrem, das mal genau zu prüfen.
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