Letztes Update Stand: 18.6.2026, Lesezeit ca. 1 min 🇬🇧

Internetvertrag: Kein Pflicht-Hinweis auf Kurzlaufzeit im Werbeschreiben

Telefonanbieter müssen einen 12-Monats-Tarif nicht aktiv bewerben oder im Werbeschreiben erwähnen. Es reicht, wenn er irgendwo im Angebot des Unternehmens auffindbar ist. Das hat der BGH im Mai 2026 klargestellt.

Werbeschreiben ohne 12-Monats-Hinweis ist zulässig

Internetvertrag mit langer Laufzeit
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Ein Telekommunikationsanbieter ist nicht verpflichtet, in einem Werbeschreiben für einen 24-Monats-Vertrag gleichzeitig auch einen 12-Monats-Vertrag anzubieten oder zumindest auf ihn hinzuweisen. Es reicht aus, dass ein solcher Kurzlaufzeit-Tarif irgendwo im Produktportfolio des Unternehmens vorhanden ist – etwa auf der Website. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Mai 2026 entschieden (Az. III ZR 220/25, Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Az. I-20 UKl 6/24).

Kontakt:

Sie erreichen mich zu den üblichen Bürozeiten per Telefon: 030/34060478, Whatsapp (Text): +4916091067827 oder E-Mail: anwalt@meier-bading.de RA Meier-Bading ist seit über 20 Jahren als Anwalt tätig
mit 266 google-Rezensionen
Bewertung: 5,0 ⭐⭐⭐⭐⭐

Was war passiert?

Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen einen Telekommunikationsanbieter, der Festnetzinhaber per Brief für einen Internet- und Telefonvertrag mit 24-monatiger Laufzeit geworben hatte. Im Schreiben fehlte jeder Hinweis auf die Möglichkeit, auch einen Vertrag mit nur 12 Monaten Laufzeit abzuschließen. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz (§ 56 TKG), das Anbieter verpflichtet, Verbrauchern vor Vertragsschluss einen 12-Monats-Vertrag „anzubieten". Der Anbieter berief sich darauf, dass solche Kurzläufer-Tarife auf seiner Website verfügbar waren. Das OLG Düsseldorf wies die Klage bereits ab – der BGH bestätigte das nun.