Schriftform: was eine Unterschrift ausmacht
Schriftform
„Ich habe nichts unterschrieben” - das höre ich oft. Aber die meisten Verträge brauchen gar keine Unterschrift oder eine bestimmte Form. Das BGB geht vom Grundsatz der Formfreiheit aus. Auch mündlich geschlossene Verträge sind also Verträge, man kann sie nur schlecht nachweisen.
Schriftform, Textform – was ist was
Die Schriftform bedeutet eine eigenhändige Unterschrift auf Papier, § 126 BGB. Eine normale E-Mail erfüllt das nicht, ein Fax ohne Unterschrift auch nicht. Darum aht der Gesetzgeber irgendwann die Textform als weniger strenge Form ergänzt: der Text muss lesbar sein und der Erklärende erkennbar, § 126b BGB. Eine E-Mail oder ein Screenshot einer Nachricht reichen hierfür.
Wer in einem Vertrag „Schriftform” vereinbart hat und dann per E-Mail kündigt, hat möglicherweise nicht wirksam gekündigt.
Elektronische Signaturen
Die Schriftform kann aber durch eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ersetzt werden, § 126a BGB. Ein Kringel auf dem Handy oder ein eingescanntes Bild der Unterschrift reichen dafür nicht. Vielmehr sind die Kriterien in der EU-Verordnung eIDAS festgelegt: eine qeS setzt eine vorherige Identifizierung voraus: VideoIdent, PostIdent oder persönlich. Nur wenige Anbieter liefern das tatsächlich, und diese Anbieter müssen ihre Signatur auch noch aus einer Liste zugelasser Anbieter haben.
Das qeS-Problem
Viele Signaturdienste verkaufen ihre Produkte als „rechtssichere” digitale Unterschrift ohne zu erwähnen, ob es eine qeS ist. Die meisten liefern nur die fortgeschrittene Signatur. Natürlich ist auch ein Handykringel „rechtssicher” - aber eben nur da, wo man keine Schriftform benötigt, sondern nur Textform oder gar keine Form. Klar, wenn man überhaupt keine Unterschrift benötigt, schadet so eine Unterschrift in Form eines Kringels auch nicht, insofern ist der „rechtssicher”.
Aber für Verträge, die die gesetzlich Schriftform erfordern, benötigt man eine echte qeS. Außer Arbeitsverträge, die gehen nur schriftlich. Wer also glaubt, eine Bürgschaft oder einen Darlehensvertrag wirksam digital unterschrieben zu haben, hat das möglicherweise gar nicht – weil der Anbieter gar keine echte qeS liefert, auch wenn er das suggeriert. Das merkt man erst im Streitfall, meistens ist das aber vorteilhaft, weil der Vertrag dann unwirksam ist.
Heilung von Formfehlern
Ein Formfehler macht einen Vertrag nicht immer dauerhaft unwirksam. In manchen Fällen sieht das Gesetz eine Heilung vor – wenn der Vertrag trotz fehlender Form tatsächlich vollzogen wird. Beim Verbraucherdarlehen etwa heilt die fehlende Schriftform durch Auszahlung und Inanspruchnahme des Darlehens. Ob und wie ein Formmangel geheilt werden kann, hängt vom Vertragstyp ab.
Notarpflicht als Sonderfall
Manche Verträge brauchen mehr als eine Unterschrift – sie müssen notariell beurkundet werden. Grundstückskaufverträge, GmbH-Gründungen, Abtretung von Gesellschaftsanteilen, Erbverträge. Wer das ohne Notar macht, hat keinen wirksamen Vertrag.
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