Vertragserfüllung: Verzug, Mängel, Nacherfüllung
Verträge erfüllen
Manchmal will man nicht aus dem Vertrag raus, sondern man will, dass der andere seinen Teil erfüllt und seine Leistung korrekt erbringt. Dafür gibt es verschiedene Werkzeuge, je nachdem, was schiefgelaufen ist.
Verzug und Mahnung
Wer auf eine Leistung wartet, muss zunächst mahnen – eine eindeutige Aufforderung mit Fristsetzung. Erst dann gerät der andere in Verzug, und erst dann laufen Schadensersatzansprüche an. Wer einfach wartet und irgendwann klagt, ohne je gemahnt zu haben, steht schlecht da. Eine Ausnahme: wenn im Vertrag ein festes Datum vereinbart ist, gerät der Schuldner ohne Mahnung automatisch in Verzug, wenn er es nicht einhält. Eine Fristsetzung ist auch zur Mängelbeseitigung notwendig.
Angemesene Frist
Aber welche Frist ist denn angemessen? In der Regel beginnt man mit einer ersten Frist von 2 Wochen. Wenn darauf so gar keine Reaktion erfolgt, empfehle ich die Eskalation. Kommt eine Reaktion mit vernünftiger Begründung oder auf nette Art, dann mag es gerechtfertigt sein, die Frist nochmal um eine Woche zu verlängern.
Wichtig: setzen Sie nicht „Frist in zwei Wochen”, sondern rechnen Sie immer das Enddatum aus. Bei einer „Frist in zwei Wochen” weiß kein Mensch, ab wann die Frist denn losgehen soll.
Nacherfüllung
Ist die Leistung mangelhaft, hat der andere zunächst das Recht auf eine zweite Chance – Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Das gilt beim Kauf genauso wie beim Werkvertrag. Wenn man hier sofort Preisminderung oder den Rücktritt verlangt, ohne die Nacherfüllung zu ermöglichen, kann man unter Umständen diese Rechte verlieren.
Die Nacherfüllung muss man einfordern, und zwar nicht telefonisch, sondern mindestend in Textform, mit angemessener Frist und mit konkreter Beschreibung des Mangels.
Minderung
Wenn auch die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann man wegen der schlechten Leistung den Preis mindern, und zwar um den Betrag, der dem Verhältnis des Mangels zum Gesamtwert entspricht. Den genauen Wert zu bestimme ist oft schwierig und meistend erst das Ergebnis von Verhandlungen.
Eine Minderung setzt einen echten Mangel voraus. Wer mit einer Kleinigkeit – Kratzer im Lieferkarton, geringfügige Abweichung vom Muster – eine erhebliche Preisreduktion herausholen will, wird damit nicht weit kommen.
Zurückbehaltungsrecht
Wer eine Leistung zu erbringen hat (damit ist auch eine Geldleistung gemeint), kann sie zurückhalten, bis der andere seinen Teil des Vertrages erfüllt. Dieses Druckmittel muss aber verhältnismäßig eingesetzt werden. Wegen eines kleinen Mangels kann man nicht die gesamte Zahlung verweigern, dann gerät man selbst in Verzug.
Schadensersatz neben der Leistung
Wer durch die Pflichtverletzung des anderen einen Schaden hat – entgangener Gewinn, Kosten für Ersatzbeschaffung, Vertragsstrafe gegenüber Dritten – kann Schadensersatz verlangen, zusätzlich zur eigentlichen Leistung. Voraussetzung ist in der Regel Verschulden und eine erfolglose Fristsetzung.
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