Finanzierungsleasing: Nutzung ohne Eigentum, volle Haftung
Finanzierungsleasing
Das Finanzierungsleasing ist im BGB nicht geregelt, sondern die die Rechtsprechung hat ihn über Jahrzehnte entwickelt. Darum ist der Vertragsinhalt hier besonders wichtig.
Geleast werden kann fast alles: Fahrzeuge, Maschinen, IT-Infrastruktur, Produktionsanlagen, medizinische Geräte. Das Prinzip ist immer dasselbe: der Leasinggeber hat oder kauft das Objekt und überlässt es dem Leasingnehmer gegen monatliche Raten. Eigentümer bleibt der Leasinggeber, oft gibt es aber eine Kaufoption.
Abgrenzung – Kauf, Miete, Leasing
Das Leasing steht zwischen Kauf und Miete. Ein Käufer wird Eigentümer und trägt das Verlustrisiko. Ein Mieter wird kein Eigentümer, sondern nutzt einen Gegenstand ohne Risiko. Auch der Leasingnehmer nutzt den Gegenstand, trägt aber das wirtschaftliche Risiko wie ein Eigentümer. Darum ist Leasing meistens billiger als Miete.
Vom Darlehen unterscheidet sich das Leasing trotz ähnlicher Finanzierungsfunktion dadurch, dass dort Geld überlassen wird und nicht die Sache direkt.
Wer trägt das Risiko
Beim Leasing haftet also der Leasingnehmer für Beschädigung, Untergang und Wertverlust des Objekts, und darum gibt es ein Finanzierungsleasing in der Regel nicht ohne Kaskoversicherung.
Achtung, manche Policen haben Ausschlüsse, die man erst im Schadensfall entdeckt.
Vorzeitige Beendigung
Leasingverträge haben feste Laufzeiten. Wer vorzeitig raus will, zahlt eine vertraglich festgelegte Ablösesumme. Wenn es einen der seltenen wichtigen Gründe zur außerordentlichen Kündigung gibt, kommt man auch vorzeitig aus dem Vertrag.
Kilometerleasing und Restwertleasing
Beim Fahrzeugleasing lohnt sich ein Blick auf das Modell. Kilometerleasing ist kalkulierbar: wer mehr fährt als vereinbart, zahlt einen Aufpreis, wer weniger fährt, bekommt etwas zurück. Das Marktrisiko trägt der Leasinggeber.
Beim Restwertleasing ist es umgekehrt. Am Ende der Laufzeit wird der tatsächliche Marktwert des Fahrzeugs mit dem kalkulierten Restwert verglichen. Liegt der Marktwert darunter, zahlt der Leasingnehmer die Differenz. Liegt er darüber, profitiert der Leasinggeber. Das Marktrisiko trägt also der Leasingnehmer – was viele erst bei Rückgabe des Fahrzeugs verstehen.
Steuerliche Behandlung
Ob Leasingraten als Betriebsausgaben absetzbar sind und wie das Objekt bilanziell behandelt wird, hängt von der Vertragsgestaltung ab. Die Zurechnung beim Leasinggeber oder Leasingnehmer folgt den Leasingerlassen des Bundesfinanzministeriums. Hier sollte vor der Unterschrift der Steuerberater einbezogen werden.
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