-2 Darlehensvertrag: Wichtige Punkte für Kreditgeber
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Darlehensvertrag: auch unter Bekannten gehört das schriftlich

Ein Darlehensvertrag regelt die Übertragung von Geld oder Sachwerten. Besonders bei Gesellschafterdarlehen oder Verbraucherdarlehensverträgen sind Fremdüblichkeit und Formvorschriften entscheidend, um steuerliche Nachteile oder Verjährungsrisiken zu vermeiden.

Darlehensvertrag

Ein Nachbar borgt mir zwei Eier.
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Ein Darlehensvertrag ist die zeitweise Überlassung von Sachen, wobei man aber im Gegensatz zur Miete nicht dieselben Sachen zurück erwartet, sondern gleiche Sachen. Das können die Eier sein, die man sich beim Nachbarn borgt, oder Geld bei der Bank: man bringt nicht exakt dieselben Scheine zurück. Und weil es bei der Bank Darlehenszinsen gibt, heißt die Miete übrigens auch „Mietzins”. Beides ist sehr ähnlich, nur zurück erwartet wird halt etwas anderes. Der Unterschied zum Finanzierungsleasing ist, dass dort die Kaufsache direkt überlassen wird, nicht das Geld, mit der man den Kauf finanziert.

In jeden Darlehensvertrag gehören: Darlehensbetrag, Zinssatz, Laufzeit und Rückzahlungsmodalitäten. Wer einen dieser Punkte offenlässt, erfährt später, was das Gesetz dazu sagt. Zinsen schuldet er nämlich nicht automatisch. Eine fehlende Laufzeit macht das Darlehen kündbar – von wem und wann regelt dann das BGB.

Für Verbraucherdarlehen gelten besondere Formvorschriften.

Gesellschafterdarlehen und Fremdüblichkeit

Darlehen zwischen einem Gesellschafter und seiner GmbH sind häufig, aber sie sind häufig zu wenig durchdacht. Das Finanzamt schaut hier genau hin: Zinssatz, Laufzeit und Rückzahlungsmodalitäten müssen dem entsprechen, was fremde Dritte vereinbaren würden. Wer seiner GmbH zinsloses Geld leiht, riskiert eine verdeckte Einlage. Wer sich von seiner GmbH zinsloses Geld leiht, riskiert eine verdeckte Gewinnausschüttung. Beides hat steuerliche Konsequenzen, die den ursprünglichen Vorteil schnell übersteigen.

Verjährung

Darlehensforderungen verjähren in drei Jahren, ab Ende des Jahres, in dem die Forderung fällig gestellt wurde und der Gläubiger davon wusste. Wer eine alte Forderung fällig gestellt bekommt oder geltend machen will, sollte das also zuerst prüfen.

Insolvenz des Schuldners

Wenn man ein Darlehen gegebenhat und der Schuldner wird insolvent, ist man Insolvenzgläubiger. Was er am Ende bekommt, wenn in der Insolvenzmasse ncihts ist, hängt davon ab, ob und wie seine Forderung gesichert ist.

Bei Gesellschafterdarlehen wird oft ein Rangrücktritt verlangt: der Gesellschafter erklärt, seine Forderung erst nach allen anderen Gläubigern geltend zu machen. Das schützt die GmbH vor der Insolvenz und ihn vor der Insolvenzverschleppung. Sein Geld sieht der Gesellschafter im Ernstfall nicht wieder.

Wer Waren geliefert und dafür ein Zahlungsziel gewährt hat, gibt ebenfalls ein Darlehen. Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt kann ihn besser sichern. Mehr dazu beim Kaufvertrag.

Vorlage Privatdarlehen

Wer einem Bekannten oder Familienmitglied Geld leiht, sollte das schriftlich festhalten. Nicht aus Misstrauen, sondern damit später klar ist, was vereinbart war.

Darlehensvertrag

Zwischen [Name Darlehensgeber], [Adresse] – nachfolgend Darlehensgeber – und [Name Darlehensnehmer], [Adresse] – nachfolgend Darlehensnehmer – wird folgendes vereinbart:

§ 1 Darlehensbetrag Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von [Betrag] Euro. Der Betrag wird am [Datum] auf das Konto IBAN [IBAN] überwiesen.

§ 2 Zinsen Das Darlehen ist [zinsfrei / zu einem Zinssatz von X % p.a.] zu verzinsen. Zinsen sind jeweils am [Datum] fällig.

§ 3 Rückzahlung Das Darlehen ist bis zum [Datum] vollständig zurückzuzahlen. / Das Darlehen wird in monatlichen Raten von [Betrag] Euro zurückgezahlt, erstmals am [Datum]. en.

Ort, Datum Unterschrift Darlehensgeber / Unterschrift Darlehensnehmer

Diese Minimalvorlage deckt einfache Privatdarlehen ab. Für Darlehen mit Sicherheiten, zwischen Gesellschafter und GmbH oder mit steuerlicher Relevanz reicht das natürlich nicht. Hier helfe ich gern bei der individuellen Gestaltung.

Kontakt:

Sie erreichen mich zu den üblichen Bürozeiten per Telefon: 030/34060478, Whatsapp (Text): +4916091067827 oder E-Mail: anwalt@meier-bading.de RA Meier-Bading ist seit über 20 Jahren als Anwalt tätig
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