Zero Hustle System: Kündigung und Geld zurück
Das Angebot: Sebiforce - Zero Hustle System
Das Zero Hustle System (ZHS) wird als „Master-Jahres-Lizenz" vermarktet und richtet sich an Coaches, Selbständige und Existenzgründer, die ein „skalierbares Business-System" aufbauen wollen. Versprochen wird ein organischer Evergreen-Funnel in sechs Modulen, ergänzt um eine Community und monatliche Updates.
Der Endpreis liegt je nach Zahlungsweg zwischen 3.299 € (Einmalzahlung) und
3.599,88 € (Ratenzahlung) netto. Prominent dargestellt wird aber:
Zu bezahlen (inkl. MwSt): 356,99 €
[Hinweis: das ist nicht der echte Endpreis, das ist nur die Darstellung auf der Webseite]
Vertragspartner ist CopeCart und nicht etwa der „vendor” S.C., der als „Sebiforce” aka „BlogDichHoch Consulting” geschäftlich in Erscheinung tritt.
Wer nach dem Kauf Zweifel bekommt oder feststellt, dass das Produkt doch teurer ist als gedacht oder nicht hält, was es verspricht, wird schnell mit einer ernüchternden Erkenntnis konfrontiert: die Leistungsbeschreibung blieb bewusst vage, und so scheint der Nachweis von Fehlern schwer zu führen.
Rechtliche Einordnung
Bei näherer Betrachtung weist der Vertrag eine Reihe von rechtlichen Schwachstellen auf, die sowohl für Verbraucher als auch für Existenzgründer relevant sein können. Ich nennen nur die wichtigsten.
unklarer Preis und Vertragspartner
Das Geschäft dürfte recht einfach wegen Irrtums anfechtbar sein, weil der Preis völlig intransparent dargestellt wurde und zudem der Vertragspartner überraschenderweise nicht „Sebiforce” ist, sondern Copecart selbst.
ACHTUNG eine Irrtumsanfechtung müssen Sie unverzüglich erklären, und zwar gegenüber Ihrem Vertragspartner (Copecart)!
Ratenzahlung als Verbraucherdarlehen
Zwölf kostenpflichtige Monatsraten mit Verbrauchern zu vereinbaren, stellt nach meiner
Einschätzung einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne der §§ 491 ff.
BGB dar. Ein solcher Vertrag bedarf der Schriftform und muss einen
effektiven Jahreszins ausweisen.
Beides fehlt hier. Die Folge: Der Ratenvertrag dürfte wegen
Schriftformmangels unwirksam sein – und das finanzierte Hauptgeschäft
fällt damit ebenfalls.
Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Wie mein Beitrag zum FernUSG erläutert, müssen Fernlehrgänge von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen sein – andernfalls sind die Verträge nach § 7 FernUSG nichtig. Der Hinweis „keine Lernzielkontrolle" in der Produktbeschreibung ändert daran nichts: Ob das Gesetz greift, bestimmt sich nach dem objektiven Charakter des Angebots, nicht nach der Formulierung des Anbieters. Der Zugang zur Community, verbunden mit einem modularen Aufbau mit sechs aufeinander aufbauenden Lerneinheiten spricht eher für als gegen eine Anwendbarkeit. Nach meiner Recherche liegt (Stand Februar 2026) keine ZFU-Zulassung vor.
Rückzahlung bei Unwirksamkeit
Bei unwirksamen Verträgen besteht in aller Regel auch ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beträge, aber auch das muss im Einzelfall geprüft werden. Als Minus ist dann theoretisch auch eine Minderung der Raten möglich.
Weiteres Vorgehen
Wenn auch Sie einen Vertrag für das ZERO-HUSTLE-SYSTEM abgeschlossen haben,
sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich biete zwei Modelle an:
- gesetzliche Abrechnung nach dem RVG (festgelegte Gebühren unabhängig vom Ergebnis)
- oder - bei dem Streitwert geht das aus rechtlichen Gründen nur, wenn Sie sich den Vorschuss nicht leisten können - per Erfolgshonorar (Zahlung nur bei Erfolg).
Ein telefonisches Erstgespräch (10 Minuten) ist jeweils kostenlos.
Kontakt:
mit 267 google-Rezensionen
Bewertung: 5,0 ⭐⭐⭐⭐⭐