Letztes Update Stand: 12.5.2026, Lesezeit ca. 2 min

Salmana Beauty Academy: Online-Coaching-Kurs zur PMU-Gründung

Die Salmana Beauty Academy wirbt mit Online-Kursen für Permanent-Make-up-Gründung und verspricht hohe Umsätze. Doch dem Kurs fehlt die ZFU-Zulassung, was Verträge unwirksam machen und Rückforderungsansprüche auslösen kann. Ob rechtliche Möglichkeiten bestehen, den Vertrag zu beenden oder Geld zurückzufordern, prüfe ich im Einzelfall.

Das Angebot von salmana-beauty-academy.de

Ein Online-Videokurs mit einer Gesprächspartnerin
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Die Salmana Beauty Academy (Anbieter: Salmana Medical Beauty GmbH) bietet einen Online-Coaching-Kurs an, mit dem man sein eigenes Geschäft im Bereich Permanent-Make-up aufbauen können und dazu bestimmte Techniken erlernen soll. Die Akquise erfolgt über social Media mit einem persönlichen Videocall. Versprochen wird der Aufbau eines eigenen Beauty-Business mit „5-stelligen Monatsumsätzen”. Der Vertrag wird sodann digital abgeschlossen. Der Kurs kostet mehrere tausend Euro.

Wem der Vertrag dann aber doch zu teuer ist, der sucht nach Möglichkeiten, ihn zu beenden oder bereits gezahltes Geld zurückzufordern. Ein Kündigungsschreiben einer Mandantin wurde von der Salmana Medical Beauty GmbH abgelehnt.


[Update 11.5.2026]: die Veröffentlichung folgenden Teils wollte man mir per anwaltlicher Abmahnung untersagen. Vergeblich. Ich werte diese Abmahnung als Einschüchterungsversuch und frage mich, wie viele andere Kritiker einfach nachgeben würden.

Rechtliche Einordnung

Wie mein Beitrag zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zeigt, schreibt das Gesetz vor, dass Fernlehrgänge von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen werden müssen, ansonsten sind die Verträge unwirksam.
Nach meiner Recherche liegt wie bei vielen anderen Anbietern von Beauty-Online-Coaching eine solche Zulassung für die Salmana Beauty Academy derzeit (Januar 2026) nicht vor. Ob ein Kurs aber unter das Gesetz fällt und welche rechtlichen Folgen das im Einzelfall hat, muss genau geprüft werden.


Bei unwirksamen Verträgen besteht in aller Regel auch ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beträge, aber auch das muss im Einzelfall geprüft werden. Als Minus ist dann theoretisch auch eine Minderung der Raten möglich.

Kontakt:

Sie erreichen mich zu den üblichen Bürozeiten per Telefon: 030/34060478, Whatsapp (Text): +4916091067827 oder E-Mail: anwalt@meier-bading.de RA Meier-Bading ist seit über 20 Jahren als Anwalt tätig
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