-6 Skillagents KI Creator: Kann KI den Lernerfolg überwachen?
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Skillagents KI Creator: Kann KI den Lernerfolg überwachen?

KI Creator PRO von Skillagents: Geld zurück, Vertrag rückgängig machen? Widerruf prüfen, Fernunterrichtsgesetz und eine offene Rechtsfrage: Zählt ein KI-Assistent als Lernerfolgskontrolle im Sinne des FernUSG? Anwalt prüft auf Erfolgshonorarbasis.

Skillagents KI Creator mit interessanter Rechtsfrage

Ein Orchester aus talentierten Agenten in klassischen schwarzen Anzügen mit Sonnebrille spielt.
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Agententen mit besonderem Talent: da ist Musik drin.
Es klingt ja noch recht überschaubar, wenn man knapp 500 Euro (im Angebot 299) für einen Kurs ausgeben soll, der zeigt, wie man Content mit KI automatisiert - also eine KI-Gelddruckmaschine. Im Checkout kommen dann drei Upgrade-Angebote hinzu – Promptbundles, Videokurse, Positionierungstools. Vertragspartner ist dabei nicht der Coach, der sich „Skillagents” nennt, sondern Digistore24. Das ist wichtig: Widerruf, Rückzahlung und Gewährleistung laufen über Digistore24, nicht über Skillagents. Was aber, wenn der Kurs am Ende nicht hält, was er verspricht - bekommt man da sein Geld zurück? Kann das Fernunterrichtsgesetz (FernUSG) hier wieder helfen?

Ist das Fernunterrichtsgesetz anwendbar?

Kurse mit Lehrgangscharakter brauchen nach dem FernUSG eine staatliche Zulassung der ZFU. Fehlt sie, ist der Vertrag nach § 7 FernUSG unwirksam – mit der Folge, dass gezahlte Beträge zurückverlangt werden können. Ich habe diesen Kurs nicht in der ZFU-Liste gefunden. Ob das FernUSG greift, hängt unter anderem davon ab, ob eine Lernerfolgskontrolle stattfindet. Der BGH (Urteil III ZR 109/24) legt dieses Merkmal weit aus: Es reicht ein einziges Fragerecht des Teilnehmers zu den gelernten Inhalten.

der interessante Punkt: reicht eine KI als Kontrolle?

Im Angebot zur Kurspositionierung heißt es: „Kursidee validieren, bevor du startest: Erfahre, ob deine Idee wirklich gekauft wird – bevor du auch nur eine Minute in die Erstellung investierst”.

Das übernimmt laut Beschreibung ein KI-Assistent – ein „persönlicher GPT-Sparringspartner, der dich Schritt für Schritt durch den gesamten Prozess führt – ehrlich, kritisch und auf den Punkt.” Das wirft eine juristisch sehr interssante Frage auf: Ist eine KI, die individuell auf Eingaben des Teilnehmers reagiert und Rückmeldung gibt, eine Lernerfolgskontrolle im Sinne des FernUSG?

Der BGH hat entschieden, dass ein Fragerecht in Online-Meetings oder per Mail genügt – weil der Teilnehmer dadurch überprüfen kann, ob er den Stoff zutreffend erfasst hat. Selbstverständlich gehört zum Fragerecht auch die Möglichkeit, eine Antwort zu erhalten, also eine Resonanz. Nur dadurch kann man feststellen, ob man den Kursinhalt richtig verstanden hat.

Der Unterschied zu Multiple-Choice-Fragen

Die ZFU hat hierzu noch nichts veröffentlicht, sondern stellt in ihren FAQ nur zu automatisiert ausgewerteten Multiple-Choice-Tests als Form der programmierten Unterweisung fest, dass dies grundsätzlich keine individuelle Lernerfolgskontrolle im Sinne des FernUSG darstelle.
Ein KI-Assistent allerdings, noch dazu ein angeblich kritischer, der dasselbe tut wie ein Mitarbeiter, ist mehr als nur eine programmierte Unterweisung. Denn er ermöglicht dem Teilnehmer, von unabhängiger Stelle, und zwar nicht nur gepromptet durch den Anbieter, sondern aufgrund intelligenter Algorithmen, jederzeit seinen Lernstand zu überprüfen – individuell auf den jeweiligen Teilnehmer zugeschnitten und oft sogar weniger fehleranfällig als durch einen Menschen. Vor allem aber sind die Fragen in einem Multiple-Choice-Test keine Fragen des Teilnehmers, sondern es sind vorformulierte Fragen des Kursanbieters. Anders als bei einem KI-Prüfer: hier kann der Kursteilnehmer selbst Fragen zu Themen stellen, wo er sich unsicher ist.
Das Tatbestandsmerkmal der Lernerfolgskontrolle ist daher beim KI-Assisitenten m.E. erfüllt.

Nicht auf sich beruhen lassen

Wer den KI Creator PRO von SkillAgents oder andere Coaching-Produkte mit KI-Prüfer gekauft hat und den Vertrag rückgängig machen möchte, dem biete ich:

  • Prüfung des Vertrags auf Widerruf und Rückzahlungsansprüche
  • Einschätzung der Erfolgsaussichten
  • Abwicklung über gesetzliche Abrechnung oder Erfolgshonorar (Zahlung nur bei Erfolg)

Kontakt:

Sie erreichen mich zu den üblichen Bürozeiten per Telefon: 030/34060478, Whatsapp (Text): +4916091067827 oder E-Mail: anwalt@meier-bading.de RA Meier-Bading ist seit über 20 Jahren als Anwalt tätig
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