Thiel Franchise Partners – wenn ein Videokurs als Franchise verkauft wird
Ein Mandant wandte sich an mich, nachdem er 4.760 € für eine sogenannte „Franchise-Lizenz" gezahlt hatte – und die vertraglich zugesicherte Geld-zurück-Garantie nicht einlösen konnte. Der Anbieter: ein System namens Thiel Franchise Partners, betrieben über die Thiel Marketing GmbH mit Sitz in Willich.
Was ist ein Franchise?
Bei einem echten Franchise wird ein übertragbares Geschäftssystem mit identifizierbarem Know-how, Gebietsschutz, eingetragenen Schutzrechten, Warensortiment, Lieferantenstruktur usw. quasi „vermietet”. Der Klassiker sind Fastfoodketten, Tankstellen, aber auch City-Supermärkte.
Der hiesige Vertrag trägt zwar den Titel „Franchise-Vertrag”. Dahinter steckt aber lediglich ein Videokurs mit Modulen zu Grundlagen, Strategie, Website-Aufbau, Werbeanzeigen und Kundenakquise, dazu Vorlagen, Templates und wöchentliche Live-Calls. Nichts von einem echten Franchise ist hier vorhanden. Im Vertrag selbst steht, der Franchisenehmer dürfe das System „auch unter eigenem Namen oder eigener Marke betreiben” – womit der Begriff Franchise seinen letzten Rest Substanz verliert.
Das ist in etwa so absurd, als würde man „Kaufvertrag” über einen Arbeitsvertrag schreiben, weil man keinen Urlaub gewähren möchte.
Die Gebührenstruktur
Die Gesamtgebühr von 10.000 € ist nicht das, was auf den ersten Blick kommuniziert wird. Es gibt eine Anzahlung von 4.000 € netto via Klarna-Raten, einen „Restbetrag" von 6.000 € netto, sobald der Franchisenehmer 50.000 € Umsatz erzielt, und natürlich noch 10 % der monatlichen Einnahmen über die gesamte Laufzeit von 12 Monaten. Falls jemand mit dem System tatsächlich 50.000 € verdient, zahlt er damit nicht 10.000 €, sondern bis zu 15.000 €.
Die Garantie und ihre nachträgliche Aushöhlung
§ 5 des Vertrags ist eindeutig: Der Anbieter garantiert einen Mindestumsatz von 10.000 € in den ersten sechs Monaten. Wird dieser nicht erreicht, wird der gezahlte Betrag erstattet.
Als mein Mandant die Erstattung verlangte, erhielt er jedoch eine E-Mail mit einem Katalog von Nachweispflichten: fertige Agentur-Website, Testkunden-Portfolio, funktionierende Landingpages, mindestens fünf Test-Creatives, Aufzeichnungen von mindestens drei Verkaufsgesprächen. All das steht aber im Vertrag nicht: keine Bedingungen, keine Aktivitätspflichten, keine Vorbehalte.
Eine Garantiehaftung ist eine Haftung ohne Verschulden. Da kann man nicht einfach hinterher Bedingungen hinzudichten. Die E-Mail ist aber immerhin eine schriftlich dokumentierte Erfüllungsverweigerung.
FernUSG – das Umgehungsverbot
Unabhängig von allen Vertragskonstruktionen greift hier § 8 FernUSG. Das Fernunterrichtsschutzgesetz gilt nicht nur für offen als Fernunterricht bezeichnete Verträge, sondern ausdrücklich auch für Verträge, die darauf abzielen, seine Zwecke in einer anderen Rechtsform zu erreichen. Genau das liegt vor: Videokurs, Lernmodule, räumliche Trennung zwischen Anbieter und Teilnehmer, Erfolgskontrolle durch Live-Calls. Die Franchise-Verkleidung ändert daran nichts.
Darum ist der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig – der Kurs hat keine ZFU-Zulassung (Stand März 2026). Gezahltes Geld kann man zurückfordern, egal ob man die Lernmodule schon durchgearbeitet hat oder nicht.
Die im Vertrag genannte Gerichtsstandsklausel – „Sitz des Franchisegebers in Deutschland" – ist ohnehin gegenstandslos: nach § 26 FernUSG gilt zwingend der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Kursteilnehmers.
Was das bedeutet
Mein Mandant hat mehrere voneinander unabhängige Positionen: die bedingungslose Garantieklausel aus § 5, die Nichtigkeit nach FernUSG, den fehlenden wirksamen AGB-Einbezug und die irreführende Bezeichnung des Produkts als Franchise. Ich habe die Rückforderung geltend gemacht.
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