LAG Köln: Zwischenzeugnis für berufliche Neuorientierung
Anspruch auf Zwischenzeugnis bestätigt
Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden: Arbeitnehmer können ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn sie sich beruflich neu orientieren wollen – auch ohne konkrete Bewerbung. Das Urteil vom 4. März 2026 (Az. 5 SLa 495/25) stärkt die Rechte von Beschäftigten, die ihr Arbeitsverhältnis nicht kündigen, aber ihre Karrierechancen prüfen möchten.
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Zwischenzeugnis ist vertragliche Nebenpflicht
Ein Zwischenzeugnis ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, aber Gerichte erkennen es als vertragliche Nebenpflicht an. Der Arbeitnehmer muss einen „triftigen Grund” nachweisen – etwa eine geplante Bewerbung. Das Gericht betonte, dass Arbeitgeber nicht kleinlich prüfen dürfen. Ein pauschales Bestreiten des Arbeitgebers reicht nicht aus, um den Anspruch abzulehnen.
Arbeitnehmer bat um Zwischenzeugnis
Ein Mitarbeiter bat nach sieben Jahren Beschäftigung um ein Zwischenzeugnis. Zunächst begründete er dies mit einer längeren Krankheit, später mit dem Wunsch nach beruflicher Neuorientierung. Der Arbeitgeber lehnte ab, weil keine konkrete Bewerbung vorlag. Das Gericht gab dem Mitarbeiter recht: Schon der Wunsch nach Veränderung sei ein triftiger Grund – selbst wenn noch keine Bewerbung läuft.