Resturlaub nach Kündigung: Wann Arbeitgeber zahlen müssen
Kündigung: Urlaub weg – Geld weg?
Das Arbeitsverhältnis endet, und Sie haben noch Resturlaub. Der Arbeitgeber sagt, den müssten Sie noch nehmen – oder er sagt einfach gar nichts. Beides ist oft falsch.
Wenn Urlaub nicht mehr genommen werden kann, muss er ausgezahlt werden. Das ist kein Entgegenkommen des Arbeitgebers, sondern Ihr gesetzlicher Anspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG.
Achtung: Auch hier gibt es Fristen. Handeln Sie schnell, sonst verlieren Sie echtes Geld.
Wann entsteht der Anspruch?
Der Abgeltungsanspruch (= Lohn statt Urlaub) entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses – und zwar immer dann, wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden konnte. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Kündigung zu kurzfristig kam, Sie während der Kündigungsfrist krank waren, der Arbeitgeber eine Freistellung verweigert hat oder das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag endet, ohne dass noch Urlaub eingeplant war. Es spielt keine Rolle, ob Sie selbst oder der Arbeitgeber gekündigt hat.
Solange das Arbeitsverhältnis noch läuft, hat der Arbeitgeber das Recht, Sie in den Urlaub zu schicken. Ausgezahlt wird erst nach dem Ende.
Was wird ausgezahlt?
Der Tagesverdienst multipliziert mit den offenen Urlaubstagen. Grundlage ist das durchschnittliche Entgelt der letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses – einschließlich regelmäßiger Zulagen, aber ohne einmalige Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld.
Ein Beispiel: 25 Tage Jahresurlaub, davon 10 noch offen, Monatsgehalt 3.000 €. Der Tagesverdienst beträgt dann ca. 138 €, die Abgeltung also ca. 1.380 €.
Was Arbeitgeber gern behaupten
„Der Urlaub ist verfallen." Das stimmt seltener als früher. Seit einer Reihe von EuGH- und BAG-Entscheidungen verfällt Urlaub nur dann, wenn der Arbeitgeber Sie zuvor ausdrücklich aufgefordert hat, ihn zu nehmen – und dabei klar darauf hingewiesen hat, dass er andernfalls verfällt. Wer diese Hinweispflicht nicht erfüllt hat, kann sich auf Verfall nicht berufen. Das gilt auch für Urlaub aus Vorjahren.
„Das steht nicht im Vertrag." Der Abgeltungsanspruch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Was im Vertrag steht oder nicht steht, ist dafür grundsätzlich irrelevant.
Ausschlussfristen
Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen, oft zweistufig: erst eine Frist zur schriftlichen Geltendmachung, dann eine weitere zur Klageerhebung – jeweils meist drei Monate. Derartige Klauseln können unwirksam sein, wenn sie auch den gesetzlichen Mindesturlaub erfassen oder zu kurz bemessen sind.
Unwirksam oder nicht: warten Sie nicht. Gehen Sie nach Ende des Arbeitsverhältnisses sofort zum Anwalt, wenn der Arbeitgeber nicht von sich aus abrechnet.
Was kann ein Anwalt tun?
Oft reicht ein anwaltliches Schreiben, das die offenen Urlaubstage benennt und die Abgeltung fristwahrend geltend macht. Zahlt der Arbeitgeber nicht, ist die Klage vor dem Arbeitsgericht der nächste Schritt. In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten – das Kostenrisiko ist also auch ohne Rechtsschutzversicherung überschaubar.
FAQ
Ich bin noch in der Kündigungsfrist. Kann ich auf Auszahlung bestehen?
Nein. Solange das Arbeitsverhältnis läuft, kann der Arbeitgeber Sie in den Urlaub schicken. Der Abgeltungsanspruch entsteht erst mit dem Ende.
Was ist mit altem Urlaub aus Vorjahren?
Grundsätzlich verfällt Urlaub am 31. März des Folgejahres – aber nur, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist. Hat er das nicht, kann auch älterer Urlaub noch abgegolten werden.
Mein Arbeitgeber ist insolvent. Was jetzt?
Das ist ein Sonderfall mit eigenen Regeln und Fristen. Sprechen Sie mich sofort an.
Was kostet mich das?
Das hängt vom Streitwert ab. Schreiben Sie mir kurz den Sachverhalt – ich sage Ihnen direkt, ob und was sich lohnt.
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