BAG: Sozialplanabfindung nach Insolvenz – Auskunft zwölf Jahre später
Auskunftsanspruch aus Insolvenz-Sozialplan nach zwölf Jahren gescheitert
Das Bundesarbeitsgericht hat am 1. Juni 2026 entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Auskunft über die Höhe seiner Sozialplanabfindung zusteht (Az. 1 AZR 166/25). Damit hob das BAG das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. August 2025 (Az. 15 SLa 649/24) auf, das dem Arbeitnehmer noch Recht gegeben hatte. Wer in einem Insolvenzverfahren Ansprüche aus einem Sozialplan hat, muss diese aktiv verfolgen – sonst verliert er sie.
Kontakt:
mit 266 google-Rezensionen
Bewertung: 5,0 ⭐⭐⭐⭐⭐
Sozialplan aus 2013 – Forderung erst 2023
Die Begründung des BAG liegt noch nicht vor. Die Vorinstanz hatte folgenden Sachverhalt festgestellt:
Ein Unternehmen wurde 2013 insolvent und stillgelegt. Insolvenzverwalter und Betriebsrat schlossen damals einen Sozialplan, der den verbliebenen Arbeitnehmern Abfindungen in Aussicht stellte – allerdings nur, falls nach Begleichung aller anderen Schulden noch genug Masse übrig blieb. 2014 meldete der Insolvenzverwalter dem Gericht, dass die sogenannte Masseunzulänglichkeit (also die Situation, in der nicht einmal die laufenden Verfahrenskosten gedeckt sind) behoben sei. Die betroffenen Arbeitnehmer erfuhren davon nichts. Erst 2023 – fast zehn Jahre später – erfuhr der Kläger davon und forderte Auskunft über die Höhe seines Anspruchs. Das BAG sah das als zu spät an.