Letztes Update Stand: 28.5.2026, Lesezeit ca. 2 min

LAG Köln: Vertragsstrafe für Geheimnisverrat kann unwirksam sein

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass eine Vertragsstrafe für die Offenlegung von Umsatzzahlen im Prozess unwirksam sein kann. Arbeitnehmer müssen sich nicht von überzogenen Klauseln einschüchtern lassen.

Vertragsstrafe für Geheimnisverrat unwirksam

Vertragsstrafe bei **Geheimnisverrat** im Arbeitsrecht
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe für die Offenlegung von Umsatzzahlen im Prozess unwirksam sein kann. Der Arbeitgeber konnte keine Strafe verlangen, obwohl der Arbeitnehmer vertrauliche Daten preisgab, um seinen Bonusanspruch durchzusetzen. Das Urteil vom 29.01.2026 (Az. 6 SLa 17/25) zeigt: Nicht jede Geheimhaltungsklausel ist rechtlich haltbar.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Sie müssen sich nicht von überzogenen Vertragsstrafen einschüchtern lassen, wenn sie berechtigte Ansprüche geltend machen.

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Verschwiegenheitsvereinbarung vs. Beweismittel

Die Vertragsstrafe war zu allgemein formuliert und benachteiligte den Arbeitnehmer unangemessen. Das Gericht prüfte, ob die Klausel im Arbeitsvertrag fair ist – besonders, wenn sie den Arbeitnehmer in seiner Rechtsverteidigung einschränkt. Da der Arbeitnehmer die Umsatzzahlen nur nutzte, um seinen Bonusanspruch zu beweisen, lag kein schwerwiegender Verstoß vor.

Arbeitnehmer konnte Bonuszahlungen nur durch Interna beweisen

Ein Arbeitnehmer klagte auf ausstehende Bonuszahlungen für sechs Quartale (insgesamt 9.000 €). Der Arbeitgeber weigerte sich zu zahlen, obwohl die vereinbarten Umsatzziele erreicht waren. Im Prozess legte der Arbeitnehmer die Umsatzzahlen offen – woraufhin der Arbeitgeber eine Vertragsstrafe von 4.000 € forderte. Gleichzeitig hatte der Arbeitgeber versucht, die Bonusregelung durch eine Änderungskündigung rückwirkend zu streichen.