LAG Köln: Vertragsstrafe für Geheimnisverrat kann unwirksam sein
Vertragsstrafe für Geheimnisverrat unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe für die Offenlegung von Umsatzzahlen im Prozess unwirksam sein kann. Der Arbeitgeber konnte keine Strafe verlangen, obwohl der Arbeitnehmer vertrauliche Daten preisgab, um seinen Bonusanspruch durchzusetzen. Das Urteil vom 29.01.2026 (Az. 6 SLa 17/25) zeigt: Nicht jede Geheimhaltungsklausel ist rechtlich haltbar.
Für Arbeitnehmer bedeutet das: Sie müssen sich nicht von überzogenen Vertragsstrafen einschüchtern lassen, wenn sie berechtigte Ansprüche geltend machen.
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Verschwiegenheitsvereinbarung vs. Beweismittel
Die Vertragsstrafe war zu allgemein formuliert und benachteiligte den Arbeitnehmer unangemessen. Das Gericht prüfte, ob die Klausel im Arbeitsvertrag fair ist – besonders, wenn sie den Arbeitnehmer in seiner Rechtsverteidigung einschränkt. Da der Arbeitnehmer die Umsatzzahlen nur nutzte, um seinen Bonusanspruch zu beweisen, lag kein schwerwiegender Verstoß vor.
Arbeitnehmer konnte Bonuszahlungen nur durch Interna beweisen
Ein Arbeitnehmer klagte auf ausstehende Bonuszahlungen für sechs Quartale (insgesamt 9.000 €). Der Arbeitgeber weigerte sich zu zahlen, obwohl die vereinbarten Umsatzziele erreicht waren. Im Prozess legte der Arbeitnehmer die Umsatzzahlen offen – woraufhin der Arbeitgeber eine Vertragsstrafe von 4.000 € forderte. Gleichzeitig hatte der Arbeitgeber versucht, die Bonusregelung durch eine Änderungskündigung rückwirkend zu streichen.