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BAG: Bereitschaftsgeld zählt nicht zum Vorruhestandsgeld

Ein Arbeitnehmer wollte, dass sein regelmäßig gezahltes Bereitschaftsgeld in die Berechnung seines Vorruhestandsgeldes einfließt. Das Bundesarbeitsgericht wies seine Revision zurück. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass nur das feste Tarifgehalt zählt, nicht aber Zahlungen für geleistete Rufbereitschaft. Die schriftliche Begründung des BAG liegt noch nicht vor.

Bereitschaftsgeld erhöht Vorruhestandsgeld nicht

Berechnung des Vorruhestandsgeldes
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision eines Arbeitnehmers zurückgewiesen, der ein höheres Vorruhestandsgeld einklagen wollte. Für Beschäftigte in einem Vorruhestand bedeutet das: Nur das feste Tarifgehalt ist Grundlage der Berechnung, zusätzliche Zahlungen für Rufbereitschaft bleiben außen vor. Die Entscheidung erging am 13.07.2026 unter dem Aktenzeichen 9 AZR 212/25, die Vorinstanz war das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 28.10.2025 (3 SLa 197/24).

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Streit um Vorruhestandsgeld-Berechnung

Die Begründung des BAG liegt noch nicht vor. Aus dem Urteil der Vorinstanz läßt sich aber ableiten:

Ein langjähriger Bankmitarbeiter hatte über Jahre neben seinem regulären Gehalt regelmäßig Vergütung für Rufbereitschaft erhalten. Bei seinem Wechsel in den Vorruhestand wurde diese Bereitschaftsvergütung bei der Berechnung des monatlichen Vorruhestandsgeldes nicht berücksichtigt, sein Arbeitgeber zahlte nur einen Prozentsatz des reinen Tarifgehalts. Der Arbeitnehmer verlangte eine Nachzahlung, weil er die Bereitschaftsvergütung als Teil seines „Bruttomonatsbezugs” ansah. Das Landesarbeitsgericht Sachsen gab ihm nicht recht und wies seine Klage bereits in der Berufung ab.

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