Letztes Update Stand: 23.7.2026, Lesezeit ca. 2 min 🇬🇧

BAG: Betriebsratsvergütung darf nicht einfach gekürzt werden

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitgeber die Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder nicht ohne Weiteres kürzen dürfen. Entscheidend ist die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer. (BAG, 15.04.2026 – 7 AZR 296/24)

Vergütung bleibt trotz Kürzungsversuch

Betriebsratsmitglied vor Gehaltsabrechnung
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Ein Arbeitgeber darf die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nicht einfach kürzen, selbst wenn er sie für zu hoch hält. Der betroffene Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auf die bisherige Bezahlung. Das Urteil vom 15. April 2026 (7 AZR 296/24) stärkt die Position von Betriebsräten.

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Warum das Gericht entschied

Der Fall drehte sich um § 37 Abs. 4 BetrVG. Diese Regelung soll verhindern, dass Betriebsratsmitglieder finanziell benachteiligt werden. Sie garantiert, dass ihre Bezahlung nicht hinter der von vergleichbaren Kollegen zurückbleibt. Das Gericht betonte: Wenn der Arbeitgeber die Vergütung jahrelang in einer bestimmten Höhe zahlt, darf der Betriebsrat darauf vertrauen, dass diese korrekt ist.

Was im Betrieb passierte

Ein langjähriges Betriebsratsmitglied bei einem Automobilhersteller war seit 2002 vollständig von seiner Arbeit freigestellt. Der Arbeitgeber hatte seine Vergütung 2010 und 2013 auf eine höhere Entgeltstufe angehoben. 2023 wollte der Arbeitgeber die Bezahlung plötzlich kürzen, weil er die bisherige Höhe für überhöht hielt. Das Gericht sah das anders: Der Arbeitgeber hätte nachweisen müssen, dass die ursprüngliche Anpassung falsch war.

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