Letztes Update Stand: 19.6.2026, Lesezeit ca. 1 min 🇬🇧

BAG: Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Kirchen

Das Bundesarbeitsgericht entschied: Kirchliche Arbeitgeber müssen Mitarbeiter bei gleicher Arbeit gleich bezahlen – selbst wenn interne Vergütungsregeln anderes vorsehen. Das Urteil stärkt Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen.

Gleiche Arbeit, gleiche Bezahlung – auch bei Kirchen

Kinderkrankenschwester und Heilerziehungspfleger im Gespräch
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Auch kirchliche Arbeitgeber müssen Mitarbeiter bei gleicher Arbeit gleich bezahlen. Eine Kinderkrankenschwester in einer kirchlichen Einrichtung darf nicht schlechter bezahlt werden als Heilerziehungspfleger, wenn beide dieselben Aufgaben erfüllen. Das Urteil vom 23. April 2026 (6 AZR 216/25) stärkt Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen.

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Warum das Gericht entschied

Die Einrichtung hatte Heilerziehungspflegern mehr Geld gezahlt als Kinderkrankenschwestern – obwohl beide dieselben Aufgaben hatten. Die internen Vergütungsregeln sahen das nicht vor. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Was passiert war

Eine Kinderkrankenschwester arbeitete in einer kirchlichen Einrichtung für schwerstbehinderte Kinder. Sie machte dieselben Aufgaben wie Heilerziehungspfleger: Pflege, pädagogische Angebote und Hauswirtschaft. Trotzdem bekam sie weniger Geld. Die Einrichtung argumentierte, die Heilerziehungspfleger bräuchte man dringender auf dem Arbeitsmarkt.

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