BAG: Teilzeitkräfte haben Anspruch auf proportionale Zuschläge
Zuschläge ab erster Überstunde
Das Bundesarbeitsgericht entschied am 28. April 2026 (5 AZR 96/25), dass Teilzeitkräfte Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge haben, sobald sie ihre individuelle Wochenarbeitszeit proportional überschreiten. Für eine Verkäuferin mit 19,25 Stunden/Woche bedeutet das: Sie erhält Zuschläge bereits ab der 20,26. Stunde (anteilig von zwei Stunden bei Vollzeit). Die bisherige Tarifregelung, die Zuschläge erst ab 40 Wochenstunden vorsah, benachteiligte Teilzeitkräfte unzulässig.
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Warum das Gericht entschied
Die bisherige Tarifregelung sah vor, dass Mehrarbeitszuschläge erst ab 40 Wochenstunden gezahlt werden. Das Gericht stellte fest, dass diese Regelung Teilzeitkräfte benachteiligt, da sie ihre individuelle Arbeitszeit deutlich stärker überschreiten müssen als Vollzeitkräfte, um Zuschläge zu erhalten. Eine solche Ungleichbehandlung ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unzulässig.
Was im Fall passiert war
Eine Verkäuferin mit 19,25 Wochenstunden hatte in mehreren Monaten Überstunden geleistet, die ihr Arbeitgeber ohne Zuschläge vergütete. Sie klagte auf Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen für die geleisteten Stunden. Der Arbeitgeber argumentierte, dass Zuschläge erst ab 40 Wochenstunden fällig seien. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und gab der Klägerin recht.