Letztes Update Stand: 2.6.2026, Lesezeit ca. 2 min 🇬🇧

BAG: Kein Schadensersatz bei verspäteter Zielvereinbarung

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt: Arbeitgeber müssen keine Schadensersatzzahlungen leisten, wenn sie Zielvorgaben für Bonuszahlungen erst nach Beginn des Geschäftsjahres festlegen. Das gilt auch bei Verzögerungen von mehreren Monaten.

Kein Schadensersatz für verspätete Ziele

Arbeitnehmer prüft Bonusvertrag
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Arbeitgeber haften nicht für Schäden, wenn sie Zielvorgaben für Bonuszahlungen verspätet festlegen. Der Kläger forderte über 100.000 Euro Schadensersatz, weil sein Arbeitgeber die Ziele für 2021 erst im März 2021 kommunizierte – statt wie vertraglich vorgesehen im November 2020.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Selbst bei monatelangen Verzögerungen gibt es keinen automatischen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die verspätete Festlegung zu vertreten hat. Das Urteil erging am 2. Juni 2026 (10 AZR 88/25) und bestätigt die Vorinstanz (LArbG Hamburg, 27. März 2025 – 1 SLa 24/24).

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Sachverhalt kurz – Bonusstreit im Konzern

Die Begründung des BAG liegt noch nicht vor. Die Vorinstanz hatte folgenden Sachverhalt festgestellt:

Ein Abteilungsleiter eines Chemiekonzerns klagte auf Schadensersatz, weil sein Arbeitgeber die Zielvorgaben für seinen Bonus erst drei Monate nach Jahresbeginn festlegte. Der Vertrag sah vor, dass die Ziele bis November des Vorjahres kommuniziert werden. Der Kläger argumentierte, bei rechtzeitiger Festlegung hätte er einen deutlich höheren Bonus erhalten.

Der Arbeitgeber hatte die Ziele zunächst mit 18 Millionen Euro angegeben, korrigierte sie dann aber auf 60 Millionen Euro – was die Bonusberechnung stark veränderte. Der Kläger erhielt schließlich 54.163 Euro Bonus, forderte aber weitere 107.378 Euro als Ausgleich für die Verzögerung.