Letztes Update Stand: 7.8.2026, Lesezeit ca. 2 min 🇬🇧

BAG: Kein Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe

Das Bundesarbeitsgericht entschied: Arbeitnehmer können keinen Schadensersatz verlangen, wenn der Arbeitgeber Zielvorgaben für variable Vergütung verspätet festlegt – selbst wenn die Verzögerung nachweislich zu niedrigeren Bonuszahlungen führt. Das Urteil klärt, wann vertragliche Ansprüche Vorrang vor Schadensersatz haben.

Kein Schadensersatz trotz verspäteter Zielvorgabe

Arbeitnehmer prüft Bonusabrechnung mit Zielvorgaben
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Arbeitnehmer können keinen Schadensersatz verlangen, wenn der Arbeitgeber Zielvorgaben für die variable Vergütung verspätet festlegt. Im konkreten Fall hatte ein Abteilungsleiter geklagt, weil sein Arbeitgeber den Zielwert für seinen Bonus erst im März 2021 statt wie vertraglich vereinbart im November 2020 mitteilte. Das Gericht wies die Klage ab (Urteil vom 20.05.2026, Az. 10 AZR 88/25).

Für betroffene Arbeitnehmer bedeutet das: Selbst wenn die Verzögerung nachweislich zu niedrigeren Bonuszahlungen führt, haben sie keinen Anspruch auf Ausgleich. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber die verspätete Zielvorgabe nachträglich korrekt festlegt.

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Warum das Gericht so entschied

Die Richter sahen keine Pflichtverletzung, die Schadensersatz rechtfertigt. Zwar muss der Arbeitgeber Zielvorgaben für variable Vergütung fristgerecht festlegen. Im konkreten Fall hatte er dies jedoch nachgeholt – wenn auch verspätet.

Das Problem: Der Kläger wollte nicht nur die vertraglich vereinbarte Bonuszahlung, sondern zusätzlich Schadensersatz für entgangene Gewinne. Das Gericht lehnte dies ab, weil der Arbeitgeber den Bonusanspruch bereits erfüllt hatte. Die verspätete Festlegung der Ziele führte nicht zu einem zusätzlichen Anspruch.

Was im Arbeitsvertrag stand

Der Kläger war Abteilungsleiter mit einem Grundgehalt von 7.580 Euro brutto plus variabler Vergütung. Sein Bonus setzte sich aus zwei Teilen zusammen:

  • 20% seines Grundgehalts für „Ziele und Leistung”
  • Ein fixer Betrag von 15.000 Euro für den „Erfolg” seines Geschäftsbereichs

Für den „Erfolg” musste der Arbeitgeber jährlich im November einen Zielwert festlegen. Dieser Wert bestimmte, wie hoch der Bonus ausfiel. Im November 2020 unterblieb diese Festlegung. Erst im März 2021 teilte der Arbeitgeber einen Zielwert mit – zunächst 18 Millionen Euro, später korrigiert auf 60 Millionen Euro. Der Kläger erreichte mit seinem Team 107 Millionen Euro und erhielt einen Bonus von 54.163 Euro. Er verlangte jedoch mehr, weil er glaubte, bei rechtzeitiger Festlegung wäre der Zielwert niedriger gewesen.

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