BAG: Dienstwagen-Nutzung darf Pfändungsgrenze nicht überschreiten
Dienstwagen-Nutzung muss Pfändungsgrenze einhalten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 25. März 2026 (5 AZR 38/25) entschieden: Ein Dienstwagen als Teil des Gehalts ist nur wirksam, wenn sein Wert die Pfändungsgrenze nicht überschreitet. Andernfalls kann der Arbeitnehmer den Gegenwert in Geld verlangen. Im konkreten Fall erhielt ein Arbeitnehmer Nachzahlungen von über 10.000 Euro, weil der geldwerte Vorteil des Wagens zu hoch war.
Für Beschäftigte bedeutet das: Wer einen Dienstwagen als Gehaltsbestandteil nutzt, sollte prüfen, ob der Wert unter der Pfändungsgrenze liegt. Arbeitgeber müssen bei der Gestaltung von Sachbezügen die gesetzlichen Grenzen beachten.
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Warum das Gericht entschied
Die Regelung in § 107 Gewerbeordnung (GewO) war unklar: Sie verbietet Sachbezüge, die die Pfändungsgrenze überschreiten. Das Gericht stellte klar, dass ein Dienstwagen als unteilbarer Sachbezug gilt. Überschreitet sein Wert die Grenze, ist die Vereinbarung unwirksam – der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Geldzahlung.
Was im Streitfall passierte
Ein Arbeitnehmer erhielt seit 2014 einen Dienstwagen zur privaten Nutzung. Sein Gehalt setzte sich aus einem Festbetrag und dem geldwerten Vorteil des Wagens (445 Euro monatlich) zusammen. Das Problem: Der Wagen-Wert lag in mehreren Monaten über der Pfändungsgrenze. Der Arbeitgeber hatte die Unterhaltspflichten des Mannes (Ehefrau mit eigenem Einkommen, zwei Kinder) nicht korrekt berücksichtigt. Das Gericht verurteilte ihn zur Nachzahlung.