BAG: Reststunden der Jahresprämie gehören aufs Zeitkonto
Arbeitnehmer darf Gutschrift der Reststunden verlangen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Arbeitnehmer können bei der Umwandlung einer tariflichen Jahresprämie in Freizeit auch die Gutschrift der verbleibenden Stunden und Minuten auf ihrem Arbeitszeitkonto verlangen. Der Arbeitgeber darf dies nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen. Das Urteil vom 25. Februar 2026 (Aktenzeichen 5 AZR 23/25) betrifft vor allem tarifgebundene Arbeitsverhältnisse in der Insolvenz.
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Tarifvertrag gibt Arbeitnehmer Wahlrecht
Der Streit drehte sich um die Auslegung des Tarifvertrags zur Jahresleistungsprämie. Die Regelung sieht vor, dass Arbeitnehmer Teile ihrer Prämie in Freizeit umwandeln können. Unklar war, ob der Arbeitgeber bei Reststunden selbst entscheiden darf, ob er sie auszahlt oder auf das Zeitkonto bucht. Das BAG stellte klar: Der Tarifvertrag räumt dem Arbeitnehmer das Recht ein, die Umwandlung auch für Stunden und Minuten zu verlangen – sofern betrieblich möglich.
Produktionsmitarbeiterin kämpft um 2 Stunden
Die Klägerin arbeitete in einem insolventen Betrieb und hatte fristgerecht die Umwandlung ihrer tariflichen Prämie in Freizeit beantragt. Der Insolvenzverwalter gewährte ihr sechs volle Tage Freizeit, zahlte aber die verbleibenden 2 Stunden und 18 Minuten aus. Die Mitarbeiterin verlangte stattdessen die Gutschrift auf ihrem Arbeitszeitkonto. Der Fall zeigt, wie wichtig klare Regelungen bei der Umwandlung von Prämien in Freizeit sind.