Letztes Update Stand: 28.5.2026, Lesezeit ca. 2 min

BAG: Kein Zuschlag für Sabbatical-Zeiten

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Zeiten eines Sabbaticals nicht als Arbeitszeit für die Berechnung von Überstundenzuschlägen zählen. Arbeitnehmer erhalten den Zuschlag nur für tatsächlich geleistete Überstunden.

Sabbatical zählt nicht als Arbeitszeit

Sabbatical und **Überstundenzuschlag** im Arbeitsrecht
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 28. Januar 2026 (5 AZR 189/22) entschieden: Zeiten eines Sabbaticals werden nicht als Arbeitszeit für die Berechnung von Überstundenzuschlägen berücksichtigt. Der Kläger hatte vergeblich gefordert, dass seine Freistellungszeit als Arbeitszeit angerechnet wird. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Nur tatsächlich geleistete Überstunden über das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll hinaus lösen den Anspruch auf den Zuschlag aus.

Kontakt:

Sie erreichen mich zu den üblichen Bürozeiten per Telefon: 030/34060478, Whatsapp (Text): +4916091067827 oder E-Mail: anwalt@meier-bading.de RA Meier-Bading ist seit über 20 Jahren als Anwalt tätig
mit 266 google-Rezensionen
Bewertung: 5,0 ⭐⭐⭐⭐⭐

Keine Überstundenzuschläge im Sabatical

Der Tarifvertrag regelt klar, dass Überstundenzuschläge nur für Zeiten gezahlt werden, die auf Anordnung über das individuelle Arbeitszeit-Soll hinausgehen. Ein Sabbatical ist jedoch eine vereinbarte Freistellung – keine angeordnete Arbeitszeit. Das Gericht betonte, dass der Tarifvertrag zwei Schwellenwerte setzt: Die geleisteten Stunden müssen sowohl über dem individuellen Soll als auch über der absoluten Mindestgrenze von 1.827 Stunden liegen. Da der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllte, blieb sein Anspruch erfolglos.

Bahnangestellter begehrte Überstundenzuschlag

Der Kläger arbeitet bei der Deutschen Bahn und hat 2019 ein Sabbatical von drei Wochen genommen. Dafür nutzte er sein Langzeitkonto, auf dem er zuvor Arbeitszeit angespart hatte. Während der Freistellung erhielt er ein reduziertes Gehalt. Später forderte er einen Überstundenzuschlag für 40,2 Stunden, weil er die Stunden seines Sabbaticals als Arbeitszeit anrechnen lassen wollte. Sein Arbeitgeber lehnte ab – und bekam vor Gericht Recht. Die geleisteten Stunden reichten nicht aus, um die tarifvertraglichen Schwellenwerte zu überschreiten.