BAG: Kein Zuschlag für Sabbatical-Zeiten
Sabbatical zählt nicht als Arbeitszeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 28. Januar 2026 (5 AZR 189/22) entschieden: Zeiten eines Sabbaticals werden nicht als Arbeitszeit für die Berechnung von Überstundenzuschlägen berücksichtigt. Der Kläger hatte vergeblich gefordert, dass seine Freistellungszeit als Arbeitszeit angerechnet wird. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Nur tatsächlich geleistete Überstunden über das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll hinaus lösen den Anspruch auf den Zuschlag aus.
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Keine Überstundenzuschläge im Sabatical
Der Tarifvertrag regelt klar, dass Überstundenzuschläge nur für Zeiten gezahlt werden, die auf Anordnung über das individuelle Arbeitszeit-Soll hinausgehen. Ein Sabbatical ist jedoch eine vereinbarte Freistellung – keine angeordnete Arbeitszeit. Das Gericht betonte, dass der Tarifvertrag zwei Schwellenwerte setzt: Die geleisteten Stunden müssen sowohl über dem individuellen Soll als auch über der absoluten Mindestgrenze von 1.827 Stunden liegen. Da der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllte, blieb sein Anspruch erfolglos.
Bahnangestellter begehrte Überstundenzuschlag
Der Kläger arbeitet bei der Deutschen Bahn und hat 2019 ein Sabbatical von drei Wochen genommen. Dafür nutzte er sein Langzeitkonto, auf dem er zuvor Arbeitszeit angespart hatte. Während der Freistellung erhielt er ein reduziertes Gehalt. Später forderte er einen Überstundenzuschlag für 40,2 Stunden, weil er die Stunden seines Sabbaticals als Arbeitszeit anrechnen lassen wollte. Sein Arbeitgeber lehnte ab – und bekam vor Gericht Recht. Die geleisteten Stunden reichten nicht aus, um die tarifvertraglichen Schwellenwerte zu überschreiten.