BAG: Eingruppierung bei komplexer Sachbearbeitung
Höhere Eingruppierung möglich
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 22. April 2026 (4 AZR 135/25 und 4 AZR 165/2) entschieden, dass eine höhere Eingruppierung gerechtfertigt sein kann, wenn Arbeitnehmer komplexe Beratungs- und Sachbearbeitungsaufgaben in mehreren Bereichen übernehmen. Konkret ging es um eine Sachbearbeiterin, die freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse betreute. Das Gericht stellte klar, dass eine qualifizierte Kundenbetreuung nicht nur einfache Auskünfte umfasst, sondern auch umfassende Beratung zu Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsfragen.
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Tarifliche Anforderungen unklar
Das Gericht musste klären, was unter „Kundenbetreuung“ im Tarifvertrag zu verstehen ist. Der Tarifvertrag sah vor, dass Beschäftigte in eine höhere Vergütungsgruppe eingestuft werden können, wenn sie Kunden in mehreren Bereichen betreuen. Das Landesarbeitsgericht hatte dies zuvor verneint, weil es die Tätigkeit der Klägerin als bloße Beratung und nicht als Betreuung einstufte. Das BAG widersprach dieser Auslegung und verwies den Fall zur weiteren Prüfung zurück.
Sachbearbeiterinnen forderten mehr Gehalt
Die Klägerinnen arbeitete als Sachbearbeiterin für freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse. Ihre Aufgaben umfassten die Prüfung von Versicherungsvoraussetzungen, die Festsetzung von Beiträgen und die Beratung von Kunden zu komplexen Fragen. Sie forderte eine höhere Eingruppierung, da ihre Tätigkeit nach ihrer Ansicht die Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllte. Die Krankenkasse lehnte dies ab, woraufhin die Klägerin vor Gericht zog.