Letztes Update Stand: 21.7.2026, Lesezeit ca. 2 min 🇬🇧

BAG: Mehrheit entscheidet über Tarifanwendung

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Bei konkurrierenden Tarifverträgen gilt nur der Vertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Betrieb. Arbeitnehmer können sich nicht auf vergangene Tarifregelungen berufen, wenn neue Tarifabschlüsse vorliegen. (BAG, 22.04.2026 - 4 ABR 2/25)

GDL-Tarifverträge nicht anwendbar

Zwei Lokführer vor Zug
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) abgewiesen. Die GDL wollte feststellen lassen, dass ihre Tarifverträge bei der DB Regio gelten. Das Gericht entschied: Nur die Tarifverträge der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Betrieb sind anwendbar. Für vergangene Zeiträume gibt es keine Ansprüche mehr, sobald neue Tarifverträge abgeschlossen wurden. Das Urteil betrifft alle Arbeitnehmer, deren Betrieb mehrere Gewerkschaften hat. (BAG, 22.04.2026 - 4 ABR 2/25)

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Tarifeinheitsgesetz entscheidend

Das Gericht wendete das Tarifeinheitsgesetz an. Danach gilt bei konkurrierenden Tarifverträgen nur der Vertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Betrieb. Jeder neue Tarifabschluss führt zu einer neuen Prüfung, welche Gewerkschaft die Mehrheit hat. Die GDL konnte nicht nachweisen, dass sie zu den entscheidenden Zeitpunkten mehr Mitglieder hatte als die konkurrierende EVG.

Streit um Lokführertarife

Die GDL und die EVG hatten jeweils eigene Tarifverträge mit dem Arbeitgeberverband abgeschlossen. Die DB Regio wandte zunächst beide Tarifwerke an, später nur noch die der EVG. Die GDL argumentierte, ihre Tarifverträge seien günstiger und sie habe mehr Mitglieder im Betrieb. Das Gericht sah jedoch keine ausreichenden Belege dafür.

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