BAG: Jahrelange Praxis zählt bei Betriebsrenten-Auslegung
Jahrelange Praxis entscheidet über Betriebsrente
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 27. Januar 2026 (Aktenzeichen: 3 AZR 100/25) entschieden, dass eine jahrzehntelange Handhabung von Versorgungszusagen die Auslegung von Betriebsrentenregelungen beeinflussen kann. Konkret bedeutet das: Wenn ein Arbeitgeber über viele Jahre hinweg eine bestimmte Berechnungsmethode für Betriebsrenten anwendet, kann sich ein Arbeitnehmer auch dann darauf berufen, wenn die vertraglichen Regelungen unklar sind.
Der Fall betrifft einen ehemaligen Mitarbeiter, der seit 1992 eine Betriebsrente erhielt. Der Arbeitgeber hatte die Rente über Jahrzehnte nach einer bestimmten Methode berechnet, änderte diese jedoch später. Das Gericht stellte klar, dass die langjährige Praxis als Auslegungshilfe für die vertraglichen Regelungen dient.
Kontakt:
mit 266 google-Rezensionen
Bewertung: 5,0 ⭐⭐⭐⭐⭐
Warum das Gericht entscheiden musste
Die Versorgungszusage des Arbeitgebers war in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Diese waren jedoch unklar formuliert: Einerseits sollte die Rente an die Beamtenbesoldung angelehnt sein, andererseits sollten Änderungen der Besoldungsordnung keine Auswirkungen auf laufende Renten haben. Diese Widersprüche führten zum Streit.
Das Gericht musste klären, ob die jahrzehntelange Praxis des Arbeitgebers – also die tatsächliche Handhabung der Rentenberechnung – bei der Auslegung der unklaren Klauseln berücksichtigt werden darf. Es entschied, dass dies der Fall ist, da der Arbeitgeber selbst durch sein Handeln den Regelungsinhalt geprägt hat.
Der Streit um die Betriebsrente
Der Kläger war von 1976 bis 1992 beim TÜV Bayern beschäftigt und erhielt eine Betriebsrente. Der Arbeitgeber berechnete diese Rente über Jahrzehnte nach einer bestimmten Methode, die sich an der Beamtenbesoldung orientierte. Ab 2020 änderte der Arbeitgeber jedoch die Berechnungsmethode und kürzte die Rente.
Der Kläger forderte die Fortsetzung der bisherigen Berechnungsmethode und klagte auf Nachzahlungen in Höhe von mehreren tausend Euro. Der Arbeitgeber argumentierte, dass die vertraglichen Regelungen eine andere Auslegung zuließen und forderte sogar Rückzahlungen überzahlter Rentenbeträge.