BAG: Lohnfortzahlung bei unwirksamer Kündigung
Lohnanspruch trotz unwirksamer Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Arbeitnehmer behalten ihren Lohnanspruch, wenn eine Kündigung unwirksam ist – selbst wenn der Arbeitsvertrag ausländisches Recht vorsieht. Im konkreten Fall ging es um eine Flugbegleiterin, deren Kündigung erst Monate später wirksam wurde. Für sie bedeutet das: Sie hat Anspruch auf Lohn für die Zeit, in der sie eigentlich hätte arbeiten sollen (BAG, 30.07.2026 – 2 AZR 96/24).
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Warum das Gericht so entschied
Die Flugbegleiterin hatte einen Vertrag nach US-Recht. Doch das BAG stellte klar: Der deutsche § 615 BGB (Lohnfortzahlung bei Annahmeverzug) ist zwingend. Arbeitgeber können diese Regel nicht einfach durch eine Rechtswahl umgehen. Der Grund: Sonst ließe sich der Kündigungsschutz aushebeln. Das Gericht folgte damit einer früheren Entscheidung des Fünften Senats.
Was im Fall passiert ist
Die Flugbegleiterin arbeitete für eine US-Fluggesellschaft in Frankfurt. Ihr Vertrag unterlag US-Recht. Im September 2020 kündigte der Arbeitgeber fristlos zum 1. Oktober. Doch die Kündigung war unwirksam – das Arbeitsverhältnis endete erst im April 2021. Die Flugbegleiterin klagte auf Lohn für die Monate Oktober bis April, obwohl sie nicht arbeiten konnte.