Letztes Update Stand: 9.8.2026, Lesezeit ca. 2 min 🇬🇧

BAG: Lohnfortzahlung bei unwirksamer Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht entschied: Arbeitnehmer haben Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn eine Kündigung unwirksam ist – selbst bei ausländischem Arbeitsvertrag. Das Urteil stärkt den Kündigungsschutz und klärt, dass § 615 BGB nicht einfach abbedungen werden kann (BAG, 30.07.2026 – 2 AZR 96/24).

Lohnanspruch trotz unwirksamer Kündigung

Flugbegleiterin vor Flugzeug, Lohnanspruch
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Arbeitnehmer behalten ihren Lohnanspruch, wenn eine Kündigung unwirksam ist – selbst wenn der Arbeitsvertrag ausländisches Recht vorsieht. Im konkreten Fall ging es um eine Flugbegleiterin, deren Kündigung erst Monate später wirksam wurde. Für sie bedeutet das: Sie hat Anspruch auf Lohn für die Zeit, in der sie eigentlich hätte arbeiten sollen (BAG, 30.07.2026 – 2 AZR 96/24).

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Warum das Gericht so entschied

Die Flugbegleiterin hatte einen Vertrag nach US-Recht. Doch das BAG stellte klar: Der deutsche § 615 BGB (Lohnfortzahlung bei Annahmeverzug) ist zwingend. Arbeitgeber können diese Regel nicht einfach durch eine Rechtswahl umgehen. Der Grund: Sonst ließe sich der Kündigungsschutz aushebeln. Das Gericht folgte damit einer früheren Entscheidung des Fünften Senats.

Was im Fall passiert ist

Die Flugbegleiterin arbeitete für eine US-Fluggesellschaft in Frankfurt. Ihr Vertrag unterlag US-Recht. Im September 2020 kündigte der Arbeitgeber fristlos zum 1. Oktober. Doch die Kündigung war unwirksam – das Arbeitsverhältnis endete erst im April 2021. Die Flugbegleiterin klagte auf Lohn für die Monate Oktober bis April, obwohl sie nicht arbeiten konnte.

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