BAG: Kein voller Inflationsausgleich in Elternzeit
Kein voller Inflationsausgleich während Elternzeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 28. Januar 2026 (10 AZR 261/24) entschieden: Arbeitnehmer in Elternzeit haben keinen Anspruch auf den vollen tariflichen Inflationsausgleich. Nur wer während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, erhält anteilige Zahlungen. Das Urteil betrifft viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die sich fragen, ob sie trotz Elternzeit Anspruch auf Sonderzahlungen haben.
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Inflationsausgleich nicht für Elterngeld
Der Tarifvertrag zum Inflationsausgleich sieht vor, dass nur Beschäftigte Anspruch haben, die an mindestens einem Tag im Monat Entgelt erhalten. Elternzeit ist jedoch eine unbezahlte Freistellung – hier gibt es kein Gehalt. Das Gericht sah darin keine Diskriminierung, weil der Ausschluss sachlich begründet ist: Der Arbeitgeber soll nur für Zeiten zahlen, in denen tatsächlich gearbeitet wird. Eine Ausnahme gilt nur, wenn während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet wird.
Arbeitgeber zahlte Inflationsausgleich nur für Arbeit
Eine Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst forderte den vollen Inflationsausgleich für die Monate ihrer Elternzeit. Ihr Arbeitgeber lehnte ab, zahlte aber anteilige Beträge für die Monate, in denen sie in Teilzeit arbeitete. Die Frau klagte – mit dem Argument, der Ausschluss sei diskriminierend, weil überwiegend Frauen Elternzeit nehmen. Das BAG folgte dieser Argumentation nicht und bestätigte die Regelung des Tarifvertrags.