BAG: Rohrreinigung ist Baugewerbe
Betrieb muss Sozialkassenbeiträge zahlen
Das Bundesarbeitsgericht hat am 20. Mai 2026 (10 AZR 147/25) entschieden: Ein Betrieb, der überwiegend Rohrreinigungsarbeiten durchführt, muss Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zahlen. Das gilt auch für Arbeiten innerhalb von Gebäuden. Der Kläger, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, erhält rund 97.653 Euro für den Zeitraum Dezember 2018 bis Mai 2021. Für frühere Monate sind die Ansprüche verfallen.
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Warum das Gericht entschied
Die Sozialkassenbeiträge sind im Tarifvertrag für das Baugewerbe geregelt. Unklar war, ob Rohrreinigungsarbeiten als bauliche Leistungen gelten. Der Tarifvertrag erfasst Betriebe, die „bauliche Leistungen” erbringen – also Arbeiten, die der Instandhaltung oder Instandsetzung von Bauwerken dienen. Das Gericht musste klären, ob die Reinigung von Rohren dazu zählt.
Was im Betrieb passierte
Der Betrieb des Beklagten führte zu 65 % Rohrreinigungsarbeiten in Gebäuden durch, etwa das Beseitigen von Verstopfungen mit Fräsen und Druckluftpistolen. Daneben gab es Rohrsanierungen im Außenbereich. Der Betrieb argumentierte, es handle sich um einfache Reinigungsarbeiten, nicht um Bauleistungen. Der Kläger forderte jedoch Beiträge, weil die Arbeiten die Funktionsfähigkeit der Rohre und damit des Gebäudes sichern.