Letztes Update Stand: 26.6.2026, Lesezeit ca. 2 min 🇬🇧

BAG: Inflationsprämie auch ohne Lohnanspruch

Das Bundesarbeitsgericht entschied: Arbeitnehmer haben Anspruch auf die tarifliche Inflationsausgleichsprämie, selbst wenn sie im Bezugsmonat kein Gehalt erhalten – etwa wegen Krankengeldbezugs. Das Urteil stärkt die Rechte von Beschäftigten in Sonderfällen wie Elternzeit oder längerer Krankheit.

Prämie trotz Krankengeld: Anspruch bestätigt

Busfahrer erhält Inflationsprämie trotz Krankheit
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Arbeitnehmer haben Anspruch auf die tarifliche Inflationsausgleichsprämie, auch wenn sie im betreffenden Monat kein Gehalt erhalten – etwa wegen Krankengeldbezugs. Im konkreten Fall ging es um einen Busfahrer, der für Juli 2023 eine Prämie von 250 Euro erstritt. Das Urteil vom 22. April 2026 (10 AZR 143/25) klärt, dass die Prämie unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung gezahlt werden muss.

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Warum das Gericht so entschied

Die Prämie soll ausschließlich die gestiegenen Lebenshaltungskosten ausgleichen. Das Gericht betonte, dass der Tarifvertrag keine Voraussetzung wie einen Lohnanspruch nennt. Die Formulierung „mit der Vergütung” regelt lediglich den Zahlungszeitpunkt – nicht, ob überhaupt Gehalt gezahlt wird. Entscheidend war, dass der Kläger im Juli 2023 formal noch Beschäftigter war.

So war der Fall gelagert

Der Busfahrer war von April bis Juli 2023 krankgeschrieben. Während er in den ersten Monaten noch Lohnfortzahlung erhielt, bezog er ab Juli Krankengeld. Sein Arbeitgeber verweigerte die Inflationsprämie für diesen Monat mit der Begründung, es bestehe kein Gehaltsanspruch. Der Kläger argumentierte, der Tarifvertrag verlange nur die Beschäftigteneigenschaft – nicht aber eine tatsächliche Arbeitsleistung.

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