ArbG Bamberg: Kein Mitarbeiterrabatt bei 77 Fehltagen
Rabattanspruch trotz Fehltagen verneint
Das Arbeitsgericht Bamberg hat entschieden: Bei entsprechender Betriebsvereinbarung kann ein Anspruch auf einen Mitarbeiterrabatt durch Fehlzeiten verloren gehen – selbst wenn die Fehltage auf Krankheit oder Streik zurückgehen. Das Urteil vom 14. Mai 2025 (Az. 2 Ca 376/24) bestätigt damit die Kürzungsregelung in der Betriebsvereinbarung des Arbeitgebers. Für betroffene Arbeitnehmer bedeutet das: Selbst jahrelange Betriebszugehörigkeit schützt nicht vor dem Verlust der Sonderleistung, wenn die Fehlzeiten die in der Betriebsvereinbarung festgelegte Grenze überschreiten.
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Warum das Gericht so entschied
Die Betriebsvereinbarung sah vor, dass der Mitarbeiterrabatt bei mehr als 4 Fehltagen pro Fehlzeittag um jeweils 1/60 gekürzt wird. Das Gericht sah darin keine unzulässige Benachteiligung von Streikenden oder Kranken. Entscheidend war: Die Regelung galt für alle Fehltage – egal aus welchem Grund. Der Arbeitgeber musste nicht nachweisen, dass er gezielt Streikende bestrafen wollte. Die Betriebsvereinbarung war zudem bereits vor dem Streik bekannt, sodass Arbeitnehmer mit Kürzungen rechnen konnten.
So kam es zum Streit
Ein Kraftfahrer mit über 8 Jahren Betriebszugehörigkeit hatte im Jahr 2023 an 77 Tagen gefehlt – teils krank, teils wegen Streikbeteiligung. Sein Arbeitgeber strich daraufhin den vollen Mitarbeiterrabatt von 771,87 €. Der Fahrer klagte, weil er die Kürzung für ungerecht hielt: Streik sei ein Grundrecht, und Krankheit dürfe nicht bestraft werden. Doch das Gericht folgte der Argumentation des Arbeitgebers: Die Betriebsvereinbarung sei klar formuliert und gelte für alle Fehltage gleichermaßen.