Letztes Update Stand: 13.6.2026, Lesezeit ca. 2 min

ArbG Berlin: Nachteilsausgleich für angestellte Lehrkräfte

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass angestellte Lehrkräfte in Berlin Anspruch auf einen monatlichen Nachteilsausgleich von 300 Euro haben können – auch ohne Verbeamtungswunsch. Das Urteil betrifft den Zeitraum 2024 und klärt, wann der Anspruch direkt aus dem Haushaltsgesetz folgt.

Angestellte Lehrer bekommen Nachteilsausgleich

Lehrer vor Schulklasse mit **Lohnunterlagen**
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 3. Dezember 2025 entschieden, dass angestellte Lehrkräfte in Berlin Anspruch auf einen monatlichen Nachteilsausgleich von 300 Euro haben können. Das Gericht verurteilte das Land Berlin, einem Lehrer für die Monate Februar bis Dezember 2024 insgesamt 3.300 Euro zu zahlen (Aktenzeichen: 22 Ca 9894/25). Der Anspruch ergibt sich direkt aus dem Berliner Haushaltsgesetz – auch wenn die Lehrkraft nicht verbeamtet werden kann oder will.

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Keine Erklärung nötig

Das Haushaltsgesetz 2024/2025 sah vor, dass Lehrkräfte einen Nachteilsausgleich erhalten, wenn sie im Schuljahr 2022/2023 unbefristet beschäftigt waren. Ursprünglich war eine Erklärung nötig, nicht verbeamtet werden zu wollen. Das Gericht stellte klar: Diese Erklärung ist überflüssig, wenn die Lehrkraft – etwa wegen Alters – ohnehin nicht verbeamtet werden darf. Der Gesetzgeber wollte mit dem Nachteilsausgleich eine Gleichbehandlung von angestellten und verbeamteten Lehrkräften erreichen.

Lehrer klagte auf Nachteilsausgleich

Ein 1967 geborener Lehrer arbeitete seit 2019 als angestellte Lehrkraft in Berlin. Im Februar 2024 erwarb er die volle Lehrbefähigung für Gymnasien und Sekundarschulen. Er forderte vom Land Berlin ab Februar 2023 monatlich 300 Euro Nachteilsausgleich, da verbeamtete Lehrkräfte mit gleicher Qualifikation eine Amtszulage erhalten. Das Land lehnte ab, weil im Haushaltsplan keine Planstellen mit dieser Zulage vorgesehen waren. Der Lehrer klagte – und bekam Recht.