ArbG Berlin: Nachteilsausgleich für angestellte Lehrkräfte
Angestellte Lehrer bekommen Nachteilsausgleich
Das Arbeitsgericht Berlin hat am 3. Dezember 2025 entschieden, dass angestellte Lehrkräfte in Berlin Anspruch auf einen monatlichen Nachteilsausgleich von 300 Euro haben können. Das Gericht verurteilte das Land Berlin, einem Lehrer für die Monate Februar bis Dezember 2024 insgesamt 3.300 Euro zu zahlen (Aktenzeichen: 22 Ca 9894/25). Der Anspruch ergibt sich direkt aus dem Berliner Haushaltsgesetz – auch wenn die Lehrkraft nicht verbeamtet werden kann oder will.
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Keine Erklärung nötig
Das Haushaltsgesetz 2024/2025 sah vor, dass Lehrkräfte einen Nachteilsausgleich erhalten, wenn sie im Schuljahr 2022/2023 unbefristet beschäftigt waren. Ursprünglich war eine Erklärung nötig, nicht verbeamtet werden zu wollen. Das Gericht stellte klar: Diese Erklärung ist überflüssig, wenn die Lehrkraft – etwa wegen Alters – ohnehin nicht verbeamtet werden darf. Der Gesetzgeber wollte mit dem Nachteilsausgleich eine Gleichbehandlung von angestellten und verbeamteten Lehrkräften erreichen.
Lehrer klagte auf Nachteilsausgleich
Ein 1967 geborener Lehrer arbeitete seit 2019 als angestellte Lehrkraft in Berlin. Im Februar 2024 erwarb er die volle Lehrbefähigung für Gymnasien und Sekundarschulen. Er forderte vom Land Berlin ab Februar 2023 monatlich 300 Euro Nachteilsausgleich, da verbeamtete Lehrkräfte mit gleicher Qualifikation eine Amtszulage erhalten. Das Land lehnte ab, weil im Haushaltsplan keine Planstellen mit dieser Zulage vorgesehen waren. Der Lehrer klagte – und bekam Recht.