BAG: Vertragliche Regelung bleibt gültig
Vorruhestand bleibt möglich
Das Bundesarbeitsgericht hat am 21. April 2026 (9 AZR 103/25) entschieden: Ein vertraglich vereinbarter Anspruch auf Vorruhestand gilt weiter, auch wenn eine spätere Betriebsvereinbarung diesen ausschließt. Für die betroffene Redakteurin bedeutet das, sie kann 2027 wie geplant in den Vorruhestand gehen. Der Arbeitgeber muss die ursprüngliche Vereinbarung einhalten, obwohl der Betriebsrat später andere Regelungen getroffen hat.
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Warum das Gericht so entschied
Arbeitsverträge sind stärker als Betriebsvereinbarungen – wenn sie das ausdrücklich so regeln. Im Streitfall hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer 1991 schriftlich festgelegt, dass bestimmte Regelungen des Mutterkonzerns unabhängig von späteren betrieblichen Änderungen gelten sollten. Das Gericht sah darin eine klare Vereinbarung, die nicht einfach durch eine neue Betriebsvereinbarung ausgehebelt werden kann.
Was im Arbeitsvertrag stand
Die Redakteurin arbeitete seit 1991 bei einem TV-Sender, der zum SPIEGEL-Konzern gehört. Ihr Arbeitsvertrag verwies auf den „Hausbrauch” des Mutterverlags, der Vorruhestandsregelungen enthielt. 2001 einigte sich der Betriebsrat des Senders mit der Geschäftsführung auf neue Regeln – ohne Vorruhestand. Die Redakteurin lehnte eine Vertragsänderung ab und beharrte auf den ursprünglichen Vereinbarungen.