BAG: Befristung im Vergleich nicht immer wirksam
Befristung im Vergleich unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 4. März 2026 (7 AZR 297/24) entschieden: Eine Befristung im gerichtlichen Vergleich ist nur wirksam, wenn das Gericht aktiv mitgewirkt hat. Im konkreten Fall war der Vergleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne richterlichen Vorschlag zustande gekommen – und damit die Befristung unwirksam. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Selbst wenn sie einem Vergleich zustimmen, kann ihr Arbeitsverhältnis unbefristet weiterbestehen.
Kontakt:
mit 266 google-Rezensionen
Bewertung: 5,0 ⭐⭐⭐⭐⭐
Warum das Gericht entschied
Ein befristeter Arbeitsvertrag braucht einen sachlichen Grund. Ein gerichtlicher Vergleich kann diesen Grund liefern – aber nur, wenn das Gericht den Vergleichsvorschlag selbst gemacht oder sich zu eigen gemacht hat. Im Streitfall hatten die Parteien den Vergleichstext selbst ausgehandelt und dem Gericht nur zur Bestätigung vorgelegt. Das reicht nach Ansicht des BAG nicht aus, um den Arbeitnehmer vor willkürlichen Befristungen zu schützen.
Was im Streitfall passierte
Ein Facharbeiter in einem Kernkraftwerk hatte einen befristeten Vertrag bis September 2022. Als dieser auslief, einigten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einen Vergleich: Das Arbeitsverhältnis sollte bis Juni 2023 befristet weiterlaufen – allerdings bei voller Bezahlung, aber ohne Arbeitsleistung. Als der Arbeitgeber kurz vor Ablauf dieser Frist eine ähnliche Stelle ausschrieb, klagte der Arbeitnehmer auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis unbefristet weiterbesteht. Mit Erfolg.