BAG: Kündigung bei Massenentlassung ohne Anzeige unwirksam
Kündigung ohne Anzeige ist unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht hat am 1. April 2026 entschieden: Eine Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber vorher keine Anzeige bei der Arbeitsagentur erstattet hat. Das gilt auch in der Insolvenz. Betroffene können sich gegen solche Kündigungen wehren – selbst wenn die Frist schon abgelaufen ist. Das Urteil betrifft alle Arbeitgeber, die mehrere Kündigungen gleichzeitig aussprechen (Aktenzeichen: 6 AZR 157/22).
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Arbeitsagentur bei Massenentlassungen informieren
Bei einer Massenentlassung muss der Arbeitgeber die Arbeitsagentur informieren. Das soll helfen, die Folgen für die Beschäftigten abzumildern – etwa durch Umschulungen oder Vermittlung in neue Jobs. Das Gericht hat klargestellt: Ohne diese Anzeige ist die Kündigung nicht gültig. Das gilt auch, wenn der Betrieb insolvent ist. Die Regelung soll sicherstellen, dass die Arbeitsagentur frühzeitig eingreifen kann.
Insolvenzverwalter hatte Arbeitagentur nicht informiert
Ein Arbeitnehmer wurde in der Insolvenz seines Arbeitgebers gekündigt. Der Insolvenzverwalter kündigte 22 Beschäftigte, ohne die Arbeitsagentur zu informieren. Der Arbeitnehmer klagte – und bekam Recht. Das Gericht entschied: Die Kündigung war unwirksam, weil die Anzeige fehlte. Der Arbeitgeber hatte argumentiert, dass wegen der Insolvenz weniger Mitarbeiter da waren. Doch das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.