Letztes Update Stand: 29.7.2026, Lesezeit ca. 2 min 🇬🇧

BAG: Pauschale Freistellungsklausel unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine Klausel im Arbeitsvertrag, die den Arbeitgeber pauschal zur Freistellung nach einer Kündigung berechtigt, unwirksam ist. Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Beschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist.

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Freistellung nur mit triftigem Grund möglich

Arbeitnehmer mit Dienstwagen nach Kündigung
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Das Bundesarbeitsgericht hat am 25. März 2026 (5 AZR 108/25) entschieden: Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die den Arbeitgeber pauschal zur Freistellung des Arbeitnehmers nach einer Kündigung berechtigt, ist unwirksam. Das bedeutet für Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber darf sie nicht einfach von der Arbeit freistellen, nur weil das Arbeitsverhältnis endet. Es muss einen triftigen Grund geben, etwa wenn der Arbeitnehmer Betriebsgeheimnisse verraten könnte oder der Betriebsfrieden gestört ist.

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Warum die Klausel scheiterte

Die umstrittene Klausel im Arbeitsvertrag erlaubte dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer nach einer Kündigung – egal von welcher Seite – einfach freizustellen. Das Gericht sah darin eine unangemessene Benachteiligung. Denn Arbeitnehmer haben ein Recht darauf, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses beschäftigt zu werden. Das ist nicht nur eine Frage des Geldes, sondern auch der persönlichen Entfaltung. Eine pauschale Freistellung ohne konkreten Grund verletzt dieses Recht.

Streit um Dienstwagen und Freistellung

Ein Arbeitnehmer kündigte seinen Job als Gebietsleiter und wurde von seinem Arbeitgeber freigestellt. Gleichzeitig verlor er die Erlaubnis, seinen Dienstwagen privat zu nutzen. Der Arbeitnehmer klagte auf eine Entschädigung für die entgangene Nutzung. Der Arbeitgeber berief sich auf die Freistellungsklausel im Vertrag. Doch das Gericht erklärte diese Klausel für unwirksam. Ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotzdem freistellen durfte, muss nun das Landesarbeitsgericht klären.

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