Letztes Update Stand: 18.6.2026, Lesezeit ca. 1 min 🇬🇧

BAG: Kündigungsschutz trotz früherer Geschäftsführer-Position

Ein abberufener Geschäftsführer, der weiter aufgrund seines Arbeitsvertrags beschäftigt wurde, hat vor dem BAG Kündigungsschutz erhalten. Die Richter entschieden, dass die Organstellung bei Zugang der Kündigung bereits beendet war und der Vertrag eine anderweitige Beschäftigung vorsah. Die Begründung des BAG steht noch aus.

Kündigungsschutz für abberufenen Geschäftsführer

Geschäftsführer verliert Amt, bleibt Arbeitnehmer
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Arbeitgebers zurückgewiesen. Damit bleibt es dabei: Ein Mann, der zunächst als Geschäftsführer abberufen und erst Monate später gekündigt wurde, genießt den normalen Kündigungsschutz. Für ihn bedeutet das Urteil vom 17. Juni 2026 (2 AZR 89/25, Vorinstanz Hessisches Landesarbeitsgericht, 14 SLa 578/24), dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde.

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Was war passiert

Die Begründung des BAG liegt noch nicht vor. Im Urteil der Vorinstanz wurde festgestellt: Ein Mann wurde als Geschäftsführer eingestellt, durfte laut Vertrag aber auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer suchte der Arbeitgeber monatelang erfolglos nach einer neuen Position für ihn, bevor er ihm schließlich kündigte. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Mann zu diesem Zeitpunkt bereits wie ein normaler Arbeitnehmer zu behandeln war und deshalb Kündigungsschutz hatte.