BAG: Das Recht welches Landes gilt?
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Klausel unwirksam – niederländisches Recht gilt
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 19. März 2026 (2 AZR 53/25) entschieden: Eine pauschale Klausel im Arbeitsvertrag, die deutsches Recht für anwendbar erklärt, ist unwirksam. Der Fall betraf einen IT-Mitarbeiter, der von den Niederlanden aus für ein deutsches Unternehmen arbeitete. Die Kündigung des Arbeitgebers scheiterte, weil niederländisches Kündigungsschutzrecht galt – obwohl die Klausel im Vertrag deutsches Recht vorsah.
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Warum die Klausel durchfiel
Die Richter sahen die Klausel als intransparent an. Sie erklärte nicht, dass zwingende Schutzvorschriften des eigentlich anwendbaren Rechts (hier: niederländisches Recht) trotzdem gelten. Solche Klauseln müssen klar machen, dass Arbeitnehmerrechte nicht einfach „weggewählt” werden können.
Der Fall: Kündigung während Krankheit
Der niederländische Arbeitnehmer arbeitete seit 2018 für ein deutsches Unternehmen, zunächst teilweise in Deutschland. Ab 2020 erledigte er seine Aufgaben komplett von zu Hause in den Niederlanden. Als der Arbeitgeber 2023 kündigte – während der Arbeitnehmer krankgeschrieben war – scheiterte dies am niederländischen Kündigungsschutz. Dort sind Kündigungen während Krankheit grundsätzlich verboten.