BAG: Schutz vor jedem Elternzeit-Abschnitt
Schutz gilt vor jedem einzelnen Elternzeit-Abschnitt
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der Entscheidung der Vorinstanz: Der besondere Kündigungsschutz vor Beginn einer Elternzeit gilt nicht nur einmalig, sondern vor jedem einzelnen Abschnitt, wenn die Elternzeit von vornherein in mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt wurde. Für Beschäftigte bedeutet das, dass eine Kündigung in den letzten acht Wochen vor jedem geplanten Abschnitt unwirksam ist. Die Entscheidung erging am 17.06.2026 (BAG, 2 AZR 213/25), die Vorinstanz war das Landesarbeitsgericht Hamm (11 SLa 394/25). Die schriftliche Begründung des BAG liegt noch nicht vor.
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Elternzeit in vier Abschnitten geplant
Die Begründung des BAG liegt noch nicht vor. Im Urteil der Vorinstanz wurde festgestellt: Ein Techniker hatte seine Elternzeit in vier Abschnitte aufgeteilt und dies dem Arbeitgeber vorab in einem einzigen Schreiben mitgeteilt. Kurz vor Beginn des zweiten Abschnitts erhielt er noch in der Probezeit eine Kündigung. Er war der Ansicht, dass auch vor diesem zweiten Abschnitt die gesetzliche Acht-Wochen-Schonfrist gelte, der Arbeitgeber sah den besonderen Schutz dagegen nur einmalig vor dem allerersten Abschnitt vor.