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Pauschales Werturteil reicht zur Personalratsanhörung in der Probezeit

Das BAG bestätigte: Bei einer Probezeitkündigung muss dem Personalrat kein konkreter Grund genannt werden – ein allgemeines Werturteil wie ‘hat sich nicht bewährt’ genügt. Trotzdem schützt eine fehlerhafte Wiederholungskündigung den Arbeitnehmer. Az.: 2 AZR 191/25.

Ohne konkrete Gründe gekündigt

Kündigung in der Probezeit
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Das Bundesarbeitsgericht hat am 6. Mai 2026 entschieden (Az.: 2 AZR 191/25): Wer sich in der Probezeit befindet, hat kaum eine Chance, eine Kündigung wegen mangelhafter Personalratsanhörung zu kippen – denn dem Personalrat muss kein einziger konkreter Vorfall genannt werden. Ein pauschales Urteil wie „hat sich nicht bewährt" reicht aus. Das BAG bestätigte damit das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. August 2025 (Az.: 3 Sa 1152/23). Was das für Betroffene bedeutet: Wer in den ersten sechs Monaten gekündigt wird, ist gegen eine schlecht begründete Personalratsanhörung weitgehend schutzlos.

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Drei Kündigungen, ein Arbeitgeber

Die Begründung des BAG liegt noch nicht vor. Die Vorinstanz hatte folgenden Sachverhalt festgestellt:

Ein Informatiker trat im Februar 2023 eine befristete Stelle bei einer Bundesbehörde an – zuständig für die Entwicklung eines digitalen Warnsystems. Schon nach wenigen Wochen hagelte es Kündigungen: Die erste vom 5. April 2023 scheiterte, weil das Kündigungsschreiben ohne beigefügte Vollmachtsurkunde kam und der Arbeitnehmer es rechtzeitig zurückwies. Die zweite vom 14. April 2023 war unwirksam, weil der Arbeitgeber nach der ersten gescheiterten Kündigung den Personalrat nicht erneut – und diesmal ordnungsgemäß – beteiligt hatte: Ein kurzes Telefonat mit dem Personalratsvorsitzenden ersetzt eben nicht den Beschluss des gesamten Gremiums. Die dritte Kündigung vom 15. Mai 2023 hingegen hielt stand, weil die Probezeit noch lief, eine ordentliche Beteiligung des Personalrats diesmal nachweislich erfolgte und der Arbeitnehmer viele seiner Einwände erst in der Berufungsinstanz vorbrachte – was das Gesetz nicht mehr erlaubt.