Letztes Update Stand: 10.7.2026, Lesezeit ca. 2 min 🇬🇧

BAG: Kündigung ohne Eingliederungsmanagement unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht entschied: Eine krankheitsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) anbietet. Das gilt auch, wenn der Zugang der Einladung zum bEM nicht nachgewiesen werden kann. (BAG, 07.05.2026 – 2 AZR 184/25)

Kündigung wegen Krankheit unwirksam

Arbeitnehmer mit Krankschreibung und Brief
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Eine krankheitsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) anbietet. Im konkreten Fall konnte der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass die Einladung zum bEM den Arbeitnehmer erreicht hat. Das Urteil bedeutet: Wer häufig krank ist, darf nicht einfach gekündigt werden. Der Arbeitgeber muss erst prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist. (BAG, 07.05.2026 – 2 AZR 184/25)

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Warum das Gericht so entschied

Ein bEM ist Pflicht, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krank ist. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden kann – etwa durch andere Aufgaben oder Therapien. Ohne bEM ist eine Kündigung meist unverhältnismäßig. Im Streitfall konnte der Arbeitgeber nicht beweisen, dass die Einladung zum bEM den Arbeitnehmer erreicht hatte.

Was passiert war

Ein Arbeitnehmer war in den letzten drei Jahren häufig krank – insgesamt mehr als sechs Wochen pro Jahr. Der Arbeitgeber lud ihn mehrmals zum bEM ein, aber der Arbeitnehmer reagierte nicht immer. Als er erneut länger krank war, kündigte der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer klagte dagegen. Er bestritt, die letzte Einladung zum bEM erhalten zu haben. Der Arbeitgeber konnte den Zugang nicht nachweisen.

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