BAG: Probezeitkündigung ohne Schwerbehindertenvertretung unwirksam
BAG: Probezeitkündigung ohne Schwerbehindertenvertretung unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 29. Januar 2026 (Az. 2 AZR 128/25), dass eine Kündigung in der Probezeit ohne ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam ist. Betroffen sind Arbeitnehmer mit anerkanntem Grad der Behinderung. Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters in der Probezeit ist nur dann rechtmäßig, wenn die Schwerbehindertenvertretung ausreichend Zeit zur Stellungnahme hatte.
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Warum die Kündigung scheiterte
Die Regelung in § 178 Abs. 2 SGB IX verlangt eine ordnungsgemäße Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor jeder Kündigung. Das BAG betonte, dass die Frist für die Stellungnahme mindestens eine Woche betragen muss – analog zur Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG. Eine bloße Kenntnisnahme durch die Schwerbehindertenvertretung reicht nicht aus, um das Verfahren abzuschließen.
So lief der Fall ab
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer wurde in der Probezeit gekündigt, nachdem er an drei Tagen unpünktlich zum Dienst erschien. Der Arbeitgeber hörte zwar die Schwerbehindertenvertretung an, doch diese nahm das Kündigungsschreiben erst am 11. Dezember 2023 zur Kenntnis. Die Kündigung wurde jedoch bereits am 14. Dezember 2023 zugestellt – noch vor Ablauf der einwöchigen Stellungnahmefrist. Zudem fehlte eine klare abschließende Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung.