Letztes Update Stand: 13.6.2026, Lesezeit ca. 2 min

ArbG Wuppertal: Betriebsvereinbarung schützt vor Kündigung

Ein Arbeitsgericht bestätigt: Eine Betriebsvereinbarung kann betriebsbedingte Kündigungen bis 2026 ausschließen. Arbeitnehmer behalten ihren Job, selbst wenn ihre Stelle wegfällt – außer sie lehnen Vertragsänderungen ab. Das Urteil zeigt, wie Kollektivverträge individuellen Kündigungsschutz stärken.

Betriebsvereinbarung schützt vor Kündigung

Betriebsvereinbarung verhindert **betriebsbedingte Kündigung**
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat entschieden: Eine Betriebsvereinbarung kann betriebsbedingte Kündigungen wirksam ausschließen – selbst wenn die Stelle des Arbeitnehmers wegfällt. Die Klägerin behält ihren Job, weil sie ein Angebot zur Vertragsänderung ablehnte. Das Urteil vom 29.01.2026 (5 Ca 2235/25) zeigt, wie stark Kollektivverträge den Kündigungsschutz von Arbeitnehmern stärken können.

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Betriebsvereinbarung hebelt Kündigungsschutz nicht aus

Die Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sah vor, dass betriebsbedingte Kündigungen bis Ende 2026 ausgeschlossen sind. Eine Ausnahme galt nur, wenn Arbeitnehmer eine angebotene Vertragsänderung ablehnten. Das Gericht bestätigte: Solche Vereinbarungen sind zulässig, solange sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers wurde hier nicht ausgehebelt, sondern durch die Betriebsvereinbarung sogar erweitert.

Kündigung nach Weigerung einer Vertragsänderung

Die Klägerin arbeitete seit 2006 als leitende kaufmännische Mitarbeiterin in einem großen Pharmaunternehmen. 2024 fiel ihre Stelle im Zuge einer Umstrukturierung weg. Der Arbeitgeber bot ihr einen Aufhebungsvertrag oder eine Vertragsänderung an – beides lehnte sie ab. Daraufhin kündigte das Unternehmen betriebsbedingt. Die Klägerin klagte erfolgreich: Die Betriebsvereinbarung schützte sie vor der Kündigung, weil sie die angebotene Vertragsänderung nicht angenommen hatte.