Letztes Update Stand: 28.5.2026, Lesezeit ca. 2 min

ArbG Bochum: Kündigung wegen Nebenjob unwirksam

Ein Arbeitnehmer darf nebenbei arbeiten – selbst wenn der Chef das nicht weiß. Das Arbeitsgericht Bochum erklärte drei Kündigungen für unwirksam, weil der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht richtig informiert hatte. Was das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet.

Kündigungen wegen Nebenjob sind unwirksam

Arbeitnehmer mit **Nebenjob** vor Gericht
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Das Arbeitsgericht Bochum hat entschieden: Drei Kündigungen eines Arbeitnehmers sind unwirksam, weil der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht richtig informiert hat. Der Mann hatte neben seinem Hauptjob noch eine selbstständige Tätigkeit. Der Arbeitgeber warf ihm vor, während der Arbeitszeit für seinen Nebenjob gearbeitet zu haben. Das Gericht sah das anders – zumindest, was die Kündigungen angeht. Das Urteil stammt vom 9. März 2026 (Aktenzeichen: 4 Ca 1719/25).

Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil: Sie müssen bei Kündigungen sorgfältig vorgehen – sonst sind sie unwirksam.

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Nicht alle Unterlagen an Betriebsrat übergeben

Der Arbeitgeber hatte dem Betriebsrat nicht alle wichtigen Informationen gegeben. Zum Beispiel hatte er nicht erwähnt, dass der Arbeitnehmer bis zu 60 Prozent seiner Arbeit von zu Hause aus erledigen durfte. Das ist aber wichtig, um zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer seine Pflichten verletzt hat.

Außerdem hatte der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht richtig über die Vorwürfe informiert. Er hatte ihm nicht alle Unterlagen gezeigt, die er selbst hatte. Das Gericht sagte: Ohne diese Informationen konnte der Betriebsrat nicht richtig entscheiden, ob er der Kündigung zustimmt.

Was war passiert?

Der Arbeitnehmer arbeitete als Fremdfirmenmanagement-Prüfer und hatte einen Nebenjob. Sein Arbeitgeber warf ihm vor, während der Arbeitszeit für seinen Nebenjob gearbeitet zu haben – sogar an Tagen, an denen er krankgeschrieben war. Der Arbeitgeber kündigte ihm deshalb dreimal: zweimal fristlos und einmal ordentlich.

Der Arbeitnehmer klagte dagegen. Er sagte, er habe seine Arbeit ordnungsgemäß erledigt und seine Mitarbeiter hätten die Aufgaben für seinen Nebenjob übernommen. Das Gericht gab ihm recht – zumindest, was die Kündigungen angeht. Die Vorwürfe des Arbeitgebers reichten nicht aus, um die Kündigungen wirksam zu machen.