ArbG Berlin: angeblicher Arbeitszeitbetrugs muss bewiesen werden
Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs unwirksam
Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden: Die fristlose Kündigung einer Pressesprecherin wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs war unwirksam. Das Gericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis bis zum vereinbarten Ende (zwei Monate nach Legislaturperiode) fortbesteht. Konkret bedeutet das: Die Mitarbeiterin behält ihren Job und ihr Gehalt – trotz des Vorwurfs, nicht gearbeitet zu haben. Das Urteil stammt vom 25. März 2026 (Az. 60 Ca 12322/25).
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Warum das Gericht so entschied
Die Pressesprecherin hatte mit ihrer Chefin vereinbart, einen Urlaubstag durch mobiles Arbeiten zu ersetzen. Sie trug später acht Arbeitsstunden für diesen Tag ein – obwohl Kollegen behaupteten, sie habe nicht gearbeitet. Das Problem: Die Betriebsvereinbarung sah vor, dass Einträge bei Vertrauensarbeitszeit nicht kontrolliert werden dürfen. Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin: Wenn der Arbeitgeber die Zeiterfassung nicht prüfen darf, kann er auch keinen Betrug unterstellen.
Was genau passiert war
Die Pressesprecherin war mit Kolleginnen im Urlaub in der Schweiz. Sie hatte zuvor mit ihrer Chefin abgesprochen, einen Tag „mobil zu arbeiten” statt Urlaub zu nehmen. Später trug sie acht Stunden Arbeit für diesen Tag ein. Kollegen meldeten jedoch, sie habe nicht gearbeitet. Die Fraktion kündigte daraufhin fristlos – ohne die Betriebsratsanhörung für die ordentliche Kündigung korrekt durchzuführen. Die Mitarbeiterin behauptete, sie habe tatsächlich gearbeitet, konnte dies aber nicht vollständig beweisen.